2. Zwar geht Abschn. 183 Abs. 3 UStR 1996 davon aus, dass es sich bei sog. Innenumsätzen, z. B. innerhalb eines Organkreises,
um innerbetriebliche Vorgänge handelt. Werden für sie Belege mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so handele es
sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege; die darin ausgewiesene Umsatzsteuer
werde nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. Die Umsatzsteuerrichtlinien besitzen jedoch keinen Gesetzescharakter, sondern
stellen lediglich eine Verwaltungsvorschrift dar, die eine einheitliche Anwendung des Umsatzsteuerrechts durch die Behörden
der Finanzverwaltung sicherstellen soll und sind deshalb für die Entscheidung des FG nicht maßgeblich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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