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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 27 | Bilanzierung: Passivierung von Gutscheinen zur Preisermäßigung

Der BFH muss die Frage klären, wie die Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen am Ende eines Jahres zur Einlösung im Folgejahr bilanziell zu behandeln ist. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen ist eine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht möglich.

Um den Umsatz anzukurbeln, geben viele Dienstleister vor Weihnachten Gutscheine an ihre Kunden aus. Vor allem bei Frisören und Nagelstudios ist das ein beliebtes Marketinginstrument. Die Gutscheine können dann im folgenden Jahr eingelöst werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums, zum Beispiel bis Ende Februar, eine weitere Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Eine Bareinlösung der Gutscheine ist regelmäßig ebenso ausgeschlossen wie die Kumulation. Nach Ablauf des Aktionszeitraums verfallen die Gutscheine ohne Entschädigung. Das Niedersächsische Finanzgericht befasste sich jüngst mit der Frage: Wie sind diese Gutscheine im Jahresabschluss zu berücksichtigen?

Sowohl der Ansatz einer Verbindlichkeit als auch die Bildung einer Rückstellung ist nach Auffassung der Finanzrichter aus Hannover nicht möglich. Die Verpflichtung sei am Bilanzstichtag rechtlich ...

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