Beiordnung eines Notanwalts
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 78b, ZPO § 114, GKG § 3 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Mit Bescheid vom gewährte der Beklagte (das Finanzamt —FA—) dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) Eigenheimzulage. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) unter dem Az. 4 K 85/08 (6) u.a. mit der Begründung ab, die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 (Jahr der Anschaffung) bis 2004 sei zutreffend begrenzt auf 2.500 DM festgesetzt worden und das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sehe entgegen der Ansicht des Klägers „keine Möglichkeit vor, die Höhe der Eigenheimzulage den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Anspruchsberechtigten anzupassen oder die Dauer der Zahlung der Eigenheimzulage über den 8-jährigen Förderzeitraum hinaus auszudehnen”. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit als unzulässig verworfen.
2 Mit Schreiben vom bat der Antragsteller das FG, „dafür umgehend zu sorgen, dass die jährlichen Fehlbeträge, von 2.134,84 Euro pro Jahr, für die Jahre 1999 bis 2004, 6 x 2.134,48 Euro, nun sofort ausgezahlt werden”, nach Abzug der Kostenrechnung in Höhe von 220 € sei also der Betrag von 12.598,04 € an ihn zu überweisen. Das FA habe seine Verpflichtung aus dem Bescheid vom nicht erfüllt. Dieses vom FG als Leistungsklage verstandene Begehren wies es mit Urteil vom unter dem Az. 4 K 114/09 (6) als unbegründet ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
3 Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit drei Anlagen wurde beim FG mit Datum vom eingereicht.
4 II. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.
5 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO); denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder in irgendeiner Weise bezeichnet worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Im Übrigen hat das FG zutreffend erkannt, dass sich (nach wie vor) kein über die vom FA gezahlten 2.500 DM hinausgehender Zahlungsanspruch aus dem Eigenheimzulage-Bescheid vom ergibt.
6 Entsprechend kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO vorliegend nicht in Betracht. Zudem hat der Beteiligte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom III S 37/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1527; vom VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77, m.w.N.).
7 Die Entscheidung ergeht —auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und Anlage 1 dazu; s. z.B. , BFH/NV 1997, 489; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 21)— gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1103 Nr. 6
KAAAD-41345