BFH Beschluss v. - VII B 265/09, VII B 266/09

Antrag auf Kostenerstattung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Finanzamt

Gesetze: FGO § 136 Abs. 2, FGO § 144

Instanzenzug: und 5 K 784/07

Gründe

1 I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

2 II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des , nicht veröffentlicht, und vom VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1112 Nr. 6
LAAAD-41336