Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit
Art 14 Abs 1 GG
Leitsatz
Der Ansatz eines von Todes wegen
oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermächtnisanspruchs mit
seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer widerspricht
grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers.
Eine Billigkeitsmaßnahme
ist aber geboten, wenn es beim Vollzug einer Norm in einem Härtefall zu
einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt.
Muss der Vermächtnisnehmer
für eine Zuwendung von 500.000 € eine Erbschaftsteuer von 143.492
€ entrichten, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt
87.836,66 € erhalten hat und mit weiteren Zahlungen aus dem insolventen
Nachlass nicht mehr gerechnet werden kann, ist dieses Ergebnis mit Art 14 Abs 1
GG nicht zu vereinbaren und eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer
aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage des dem Vermächtnisnehmer
verbleibenden privaten Nutzens geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1118 Nr. 19 DB 2010 S. 12 Nr. 16 EFG 2010 S. 847 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17019 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1581 StBW 2010 S. 449 Nr. 10 UVR 2010 S. 170 Nr. 6 EAAAD-41321
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb
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