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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3000/09 Erb EFG 2010 S. 847 Nr. 11

Gesetze: AO § 163 Satz 1, ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG 1991 § 12 Abs. 1, GG Art 14 Abs. 1

Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art 14 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Der Ansatz eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermächtnisanspruchs mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer widerspricht grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers.

  2. Eine Billigkeitsmaßnahme ist aber geboten, wenn es beim Vollzug einer Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt.

  3. Muss der Vermächtnisnehmer für eine Zuwendung von 500.000 € eine Erbschaftsteuer von 143.492 € entrichten, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt 87.836,66 € erhalten hat und mit weiteren Zahlungen aus dem insolventen Nachlass nicht mehr gerechnet werden kann, ist dieses Ergebnis mit Art 14 Abs 1 GG nicht zu vereinbaren und eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage des dem Vermächtnisnehmer verbleibenden privaten Nutzens geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1118 Nr. 19
DB 2010 S. 12 Nr. 16
EFG 2010 S. 847 Nr. 11
KÖSDI 2010 S. 17019 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1581
StBW 2010 S. 449 Nr. 10
UVR 2010 S. 170 Nr. 6
EAAAD-41321

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2010 - 4 K 3000/09 Erb

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