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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 354/08 EFG 2010 S. 1048 Nr. 13

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, LStR 2004 R 43 Abs. 5

Unechte doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern in einem Ausbildungsdienstverhältnis

Anwendung von R 43 Abs. 5 LStR 2004 im Veranlagungszeitraum 2003

bereinigter Jahresgrenzbetrag

Leitsatz

1. R 43 Abs. 5 LStR 2004, wonach bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe für die gesamte Dauer der Ausbildung als doppelte Haushaltsführung gilt, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält und sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, ist trotz der Änderung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG durch das StÄndG 2003 für Veranlagungszeiträume bis 2003 weiterhin anzuwenden.

2. Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, sind zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte eines in Berufsausbildung befindlichen, volljährigen Kindes i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1048 Nr. 13
GAAAD-41141

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.01.2010 - 4 K 354/08

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