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Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmern
Handlungsbedarf aufgrund des
Nach dem bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass für die Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag allein auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abzustellen ist, Vorabgewinnanteile also unter keinen Umständen zu berücksichtigen sind.
Die Finanzverwaltung folgt nach dem dieser Auffassung. Entgegen den Ausführungen in Tz. 21 bzw. 23 der beiden bzw. sind auch gewinnabhängige Vorabgewinnanteile nicht als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i. S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Maßgebend ist danach allein der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel.
Mit dem wurde eine Übergangsregelung getroffen, wonach für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, weiterhin nach der bisher maßgebenden Auffassung der Finanzverwaltung verfahren werden kann.
Nach dem sind Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichti...