Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der Finanzbehörden der Länder und des Bundes gilt Folgendes:
Auf Grund des in § 2 Abs. 2 SGB V normierten und für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen maßgeblichen sog. Sach- und Dienstleistungsprinzips erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse zu entrichtende Zuzahlung stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse dar (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Stellt eine Apotheke einem Versicherten eine Quittung über eine Zuzahlung zum verschriebenen Medikament aus, ist deshalb in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Zuzahlungsquittungen von Apotheken sind regelmäßig Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV, da der Gesamtbetrag von 150 € nicht überschritten wird. Zu den Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung gehören nicht die Angaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers. Die fehlende Angabe des Leistungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV führt deshalb nicht zu einem unberechtigtem Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG, da der Unternehmer nicht zu dieser Angabe in einer Kleinbetragsrechnung verpflichtet ist.
Sofern die Zuzahlungsquittungen nicht unter die Kleinbetragsregelung nach § 33 UStDV fallen, sind die allgemeinen Grundsätze des § 14c Abs. 2 UStG anzuwenden. Die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Eine Nichtbeanstandungsregelung, wie sie z. B. für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker getroffen wurde (vgl. USt-Kartei, § 14 – S 7280 – Karte 12 und Karte 13), besteht für die Apotheken nicht.
Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung durch den Rechnungsaussteller selbst eine Entwertung der Zuzahlungsquittungen mit dem Zusatz
„Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug”
möglich. Durch den v. g. Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter; es entsteht hierdurch keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
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111
Fundstelle(n):
XAAAD-41011