BFH Beschluss v. - IV B 103/08

Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung des Steuerbescheids aufgrund von Treu und Glauben

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen.

3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Eine Rechtsfrage ist u. a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (, BFH/NV 2009, 1398).

4 b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam, „ob dem Finanzamt die Berufung auf die Feststellungsverjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, wenn der Steuerpflichtige die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen zwar erst nach Ablauf der Feststellungsfrist beim beklagten Finanzamt eingereicht hat, diese aber seitens des beklagten Finanzamtes ... erst nach Ablauf der Feststellungsfrist angefordert wurden”.

5 c) Diese Frage kann nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden und ist vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden. Ihr kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297).

6 d) Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage bereits geklärt. Sie ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). In dieser Entscheidung hat der BFH offen gelassen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn das Finanzamt durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, es werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen.

7 Die Klägerin sieht den Vertrauenstatbestand darin, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nach Ablauf der Feststellungsfrist noch Unterlagen angefordert hat. Dies kann demnach keinen Vertrauensschutz begründen. Zudem kann das Verhalten des FA auch bedeuten, dass das FA —wie im Streitfall— beabsichtigt, —nach Ablauf der Feststellungsfrist— Feststellungen nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1115 Nr. 6
XAAAD-40989