BGH Beschluss v. - IX ZR 111/08

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Vorausverpfändung

Gesetze: § 130 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 1274 Abs 2 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 11 U 18/07 (Kart) Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2/3 O 74/06

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich.

31. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der F. AG erlosch nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 70, 86, 93; , WM 2009, 1515, 1516 Rn. 10 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 181, 361). Gleichzeitig wirkte aber bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an Gegenständen der Insolvenzmasse - hier dem kausalen Schlusssaldo bei Insolvenzeröffnung am - Rechte und damit auch Pfandrechte nicht mehr wirksam erworben werden konnten ( aaO).

42. An den seit dem Rechnungsabschluss vom in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen konnte ein Pfandrecht ebenfalls nicht entstanden sein. Denn nach § 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar ist. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen waren jedoch nicht selbständig abtretbar, solange die Kontokorrentbindung bestand ( aaO Rn. 9).

53. Ein wirksamer Erwerb eines Pfandrechts kam also nur bezüglich des Schuldsaldos hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum in Höhe von 178.074,87 € in Betracht.

6Den Rechten aus einem solchen Pfandrecht kann aber jedenfalls dessen Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO entgegengehalten werden. Für die Anfechtbarkeit kommt es nach § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten diese mit dem letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein. Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist dies das Entstehen der Forderung (BGHZ 157, 350, 354; 170, 196, 201; 174, 297, 300 Rn. 13). Deshalb wird auch die Verpfändung einer künftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Da an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen ein Pfandrecht nicht erworben werden konnte, kommt für den Erwerb des Pfandrechts von vorneherein nur der Schlusssaldo in Betracht. Für die Anfechtbarkeit ist deshalb auf diesen abzustellen, nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Dies hat der Senat für die hier vorliegende Konstellation bereits für die Vorausabtretung ausdrücklich entschieden (, ZIP 2009, 2347, 2350 Rn. 20 ff). Für die Vorausverpfändung gilt nichts anderes. Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden.

74. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.

8Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser                                             Gehrlein                                             Vill

                           Fischer                                                 Grupp

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 1137 Nr. 23
SAAAD-40917