BilMoG in Beispielen

1. Aufl. 2010

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61811-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60581-9

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BilMoG in Beispielen (1. Auflage)

S. 16 S. 17S. 18S. 192. Kapitel: Aktiva

2.1 Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen

2.1.1 Rechtsgrundlage

Die Altregelung des § 269 HGB a. F. ist entfallen. Ebenso die Norm nach § 282 HGB a. F.

§ 269 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (a. F.)

1Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs„ vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. 2Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

§ 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (a. F.)

Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

2.1.2 Inhalt der ...