BilMoG in Beispielen
1. Aufl. 2010
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S. 2 S. 31. Kapitel: Rechnungslegungspflichten
1.1 Befreiung von der handelsrechtlichen Rechnungslegung
1.1.1 Rechtsgrundlage
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
1.1.2 Inhalt der Regelung
Mit § 241a HGB wird die bisher bestehende Verknüpfung zwischen der Kaufmannseigenschaft und der darauf basierenden Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung teilweise aufgegeben. Einzelkaufleute, die die größenabhängige Befreiung in Anspruch nehmen dürfen, sollen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken können. Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Unterschreiten der Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren vorliegen muss, soll eine gewisse Kontinuität in der Rechnungslegung erzeugt...