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BBK Nr. 8 vom Seite 349

Ausgewählte Regelungen der neuen Gewerbesteuerrichtlinien 2009

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 26. 3. 2010 dem Entwurf der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) 2009 [i]Vollständiger Beitrag ab Seite 357zugestimmt. Die Richtlinien sind neu nummeriert worden und orientieren sich jetzt an der Paragrafenfolge des GewStG. Ergänzt werden die Richtlinien um zusätzliche Hinweise, die die BFH-Rechtsprechung enthalten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 8/2010 S. 357.

I. Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)

Gewerbeertrag [i]Selbständige Ermittlung des Gewerbeertragsist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Er ist grundsätzlich unabhängig von der ESt-Veranlagung, der Feststellungserklärung oder KSt-Veranlagung zu ermitteln. Nach R 7.1 Abs. 2 GewStR können Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Verfahren der Festsetzung des GewSt-Messbetrags unabhängig von den genannten Besteuerungsverfahren erhoben werden. [i]Änderung der GewSt-Bescheide von Amts wegen Der GewSt-Messbescheid ist jedoch von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die entsprechenden Bescheide aufgehoben oder geändert werden und die Höhe des Gewerbeertrags berührt wird. Ziel ist, eine Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.

Sind [i]Korrekturen bei nachträglichem Wegfall hinzurechnungspflichtiger AufwendungenHinzurechnungen nach § 8 GewStG erfolgt und entfallen diese Aufwendungen in einem später...

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