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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 3412/06 G,F

Gesetze: KStG 2003 § 8b Abs. 1, KStG 2003 § 8b Abs. 5, GewStG 2003 § 8 Nr. 5, GewStG 2003 § 9 Nr. 7, DBA-Polen i. d. F. vom 24.10.1979 Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a, DBA-Polen i. d. F. vom 24.10.1979 Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a, AO § 2, AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 2, AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 4, AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 4b

Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 5 GewStG

Leitsatz

  1. Das Schachtelprivileg des Art. 21 DBA-Polen hat, soweit es um die Frage der Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft nach § 8 Nr. 5 GewStG geht, Vorrang vor der innerstaatlichen Regelung in § 8b Abs. 1 KStG.

  2. Die hierdurch unabhängig von § 8b KStG bewirkte körperschaftsteuerliche Freistellung der Dividende kann dem Stpfl. daher bei der Gewerbesteuer nicht durch die Hinzuziehungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG wieder genommen werden.

  3. Die Tatbestandsvoraussetzung der „ununterbrochenen Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums” i.S.v. § 9 Nr. 7 GewStG erfordert nicht, dass die Beteiligung bis zum Ende des Erhebungszeitraums gehalten wird. Ausreichend ist, dass die Beteiligung im Zeitpunkt des Gewinnbezugs noch besteht und nicht unter die Grenze von 10 % abgesunken ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 24
IStR 2010 S. 373 Nr. 10
EAAAD-40832

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2009 - 8 K 3412/06 G,F

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