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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4389/03 EFG 2010 S. 759 Nr. 9

Gesetze: UStG § 10 Abs. 5UStG § 10 Abs. 4 EWG Richtlinie 388/77 Art. 27

Mindestbemessungsgrundlage bei Pensionsleistungen eines Gewerkschaftsheimes gegenüber seinen Gewerkschaftsmitgliedern

Leitsatz

  1. Die Mindestbemessungsgrundlagenregelung nach § 10 Abs. 5 UStG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

  2. Bei Pensionsleistungen, die ein Gewerkschaftsheim gegenüber ihren Gewerkschaftsmitgliedern unter dem marktüblichen Preis und unter den Selbstkosten erbringt, bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Selbstkosten.

  3. Mitglieder anderer Einzelgewerkschaften, die unter einem gemeinsamen Dachverband zusammengeschlossen sind, fallen nicht unter die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Personen und sind auch nicht als diesen nahestehende Personen anzusehen.

  4. Restaurationsumsätze sind als Lieferungen anzusehen, auch wenn derartige Umsätze wegen des überwiegenden Anteils an sonstigen Leistungen (eindecken, reservieren, abräumen) tatsächlich sonstige Leistungen und keine Lieferungen darstellen. Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ist gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 759 Nr. 9
JAAAD-40826

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2009 - 6 K 4389/03

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