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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 184/07 EFG 2009 S. 1684 Nr. 20

Gesetze: UStG 2005 § 14c Abs. 2, UStG 2005 § 14 Abs. 4

Rechnungsbegriff bei Ausstellung von Scheinrechnungen i. S. d. § 14c UStG

Leitsatz

1. Für die Auslegung des § 14c UStG, der keinen eigenen Rechnungsbegriff definiert, ist auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG abzustellen; denn § 14c UStG enthält keine eigene Definition der Rechnung. Deswegen muss der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG gelten.

2. Das Gericht folgt somit nicht der gegenteiligen Auffassung, dass die Rechnung i. S. d. § 14 c UStG kein Dokument sein muss, das alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält.

3. Eine Rechnung i. S. d. § 14c UStG liegt nur dann vor, wenn sie sämtliche für den Vorsteuerabzug erforderlichen, in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält; denn eine Gefährdung des Steueraufkommens wird nur durch Rechnungen ausgelöst, die aufgrund aller in § 14 Abs. 4 UStG genannten Merkmale zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2691 Nr. 50
DStRE 2010 S. 428 Nr. 7
EFG 2009 S. 1684 Nr. 20
KÖSDI 2009 S. 16758 Nr. 12
IAAAD-40793

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Thüringer FG, Urteil v. 23.07.2009 - 2 K 184/07

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