Werbungskostenabzug für Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in Südafrika
Leitsatz
1. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses ist grundsätzlich erforderlich, dass der Sprachkurs auf die
besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend
erforderlichen Einführungskurs handelt. Dabei genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des
Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein kann. Der Beurteilung des angebotenen Programms kommt
im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu.
2. Zum Beleg der beruflichen Veranlassung eines Sprachkurses ist erforderlich, dass das konkrete Tagungsprogramm und seine
tatsächliche Durchführung nachgewiesen wird. Hierfür treffen den Steuerpflichtigen bei im Ausland stattfindenden Sprachkursen
aus § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO erhöhte Mitwirkungspflichten. Dies gilt umso mehr, wenn der Veranstaltungsort
eine hohe touristische Attraktivität ausweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1100 Nr. 14 EStB 2010 S. 461 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 21/2010 S. 786 StBW 2010 S. 725 Nr. 16 YAAAD-40792
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.06.2009 - 1 K 100/07
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