Erbengemeinschaft: Verluste aus verpachtetem Reithallenbetrieb während Nachlasspflegschaft mangels Einkünfteerzielungsabsicht
nicht zu berücksichtigen?
Leitsatz
Als Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Beteiligung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte kommt auch eine ungeteilte Erbengemeinschaft in Betracht.
Ein Nachlasspfleger ist kraft seiner Bestellung nach § 1960 Abs. 2 BGB nur gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben.
Der Tatbestand der Einkünfteerzielung wird nach dem Tod des Erblassers allein von den Erben verwirklicht.
Grundsätzlich ist das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der
Einkünfte. Indes können die Miterben eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung treffen.
Die vom zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende Verteilung der Einkünfte setzt voraus, dass alle an der Vereinbarung
beteiligten Personen der Erbengemeinschaft angehören und die abweichende Verteilung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis
hat.
Ist eine Steuerpflichtige wegen testamentarischer Enterbung nicht Miterbin geworden und hat das Testament auch nach der Anfechtung
insoweit Bestand, so ist sie an den Einkünften nicht beteiligt.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 793 Nr. 14 DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 26 DStRE 2010 S. 1045 Nr. 17 EFG 2010 S. 937 Nr. 12 EStB 2010 S. 305 Nr. 8 YAAAD-40779
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2009 - 1 K 11543/05
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.