Abgrenzung § 15-§ 18 EStG: Insolvenzverwalter, der mit qualifizierten Mitarbeitern arbeitet
Leitsatz
Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter in Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
tätig, gilt nichts anderes; auch ein Rechtsanwalt kann Vermögensverwaltung betreiben.
Einkünfte eines Rechtsanwalts als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren sind nicht solche aus
selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG, wenn er sich zur Erfüllung seiner Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG nicht ausschließlich durch Personal unterstützen lässt, welches minder qualifizierte Hilfstätigkeiten verrichtet, sonder
in erheblichem Umfang fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zum Einsatz kommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-40776
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.09.2009 - 13 K 32/07
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