Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitalerträge ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder
Bezug:
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Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen unter anderem folgendes mit:
Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen.
Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen von der Kapitalertragsteuer auf private inländische Kapitalerträge. Nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d WÜD und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d WÜK sind solche Einkünfte vom Steuerprivileg ausgenommen. Insoweit findet hier ausschließlich deutsches Steuerrecht wie folgt Anwendung:
Die nicht ständig in Deutschland ansässigen, nichtdeutschen Mitglieder der fremden diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, gleichfalls in Deutschland nicht ständig ansässigen nichtdeutschen Familienangehörigen und privaten Hausangestellten sind – nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Gegebenenfalls besteht eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG.
Folglich wird die Kapitalertragsteuer unter Umständen nicht erhoben, sofern der privilegierte Status des Konteninhabers der jeweiligen Bank oder Sparkasse im Einzelteil bekannt ist.
Das Auswärtige Amt empfiehlt den in Frage kommenden Bediensteten der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, ihre jeweiligen Bankinstitute oder Sparkassen auf die Rechtslage hinzuweisen und – falls noch nicht geschehen – den privilegierten Status durch Vorlage der vom Protokoll des Auswärtigen Amts bzw. den Staats-/Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen (vgl. Anlage). Entsprechend wäre bei der Neueröffnung von privaten Sparkonten zu verfahren.
Ortskräfte sind unabhängig von ihrer Nationalität aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Nach § 3 Nr. 29 EStG sind lediglich das Gehalt und die sonstigen Bezüge der Ortskräfte unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Eine generelle Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist nicht möglich. Durch Vorlage von Freistellungsaufträgen kann jedoch eine Vorbelastung der Zinseinkünfte bis in Höhe von EUR 801/1.602 für Einzelpersonen/Ehegatten vermieden werden.
- aus FMS vom , Az.: 31b - S 2252 - 92 137 - 8175 und vom , Az.: 32 - S 2252 - 092 - 32039/02
Anmerkung: Die bisherige Karte 6.2 ist nebst Anlage auszureihen
ANLAGE Nachweis des privilegierten Status des jeweiligen Kontoinhabers nach Tz. 2.1:
Zum Zweck des Nachweises des privilegierten Status nicht ständig in Deutschland ansässiger, nichtdeutscher Mitglieder ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, gleichfalls in Deutschland nicht ständig ansässigen nichtdeutschen Familienangehörigen und privaten Haushaltsangestellten stellt das Auswärtige Amt rote „Protokollausweise” (laminierte Plastikkarte im Format 110 mm × 80 mm) aus. Auf der Vorderseite befindet sich neben dem Lichtbild und den persönlichen Informationen die Funktionsbezeichnung des Ausweisinhabers. Oben rechts wird der Typ des Protokollausweises mitgeteilt, sowie die Nummer des Protokollausweises.
Die Inhaber der Protokollausweise können bei Vorlage des Protokollausweises ohne weitere Prüfung von der Kapitalertragssteuer freigestellt werden, soweit sich die Kapitaleinkünfte nicht ausnahmsweise als inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen. Die Ungültigerklärungen von Protokollausweisen ist zu beachten.
Ausweisdokumente der entsendenden Staaten haben in der Bundesrepublik Deutschland keine unmittelbare Bedeutung: werden ausschließlich ausländische Ausweise vorgelegt, kann eine Steuerfreistellung nicht erfolgen. Der Inhaber soll gebeten werden, zum Nachweis seiner Privilegierungen einen Protokollausweis beim Auswärtigen Amt (Referat 505-9) zu beantragen.
Eine Steuerfreistellung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn ein alter deutscher Ausweis vorgelegt wird, der nicht den vorgenannten Protokollausweisen entspricht. Auch in diesem Fall soll der Inhaber gebeten werden, zum Nachweis seiner Privilegierungen einen Protokollausweis beim Auswärtigen Amt (Referat 505-9) zu beantragen. Der Übergangszeitraum ist beendet. Sofern in der Vergangenheit eine Steuerfreistellung auf der Basis der alten Ausweise erfolgte, wird diese weiterhin akzeptiert. Es soll jedoch bei Gelegenheit geprüft werden, ob die Privilegierung aufgrund des diplomatischen Status fortbesteht, indem der neue Ausweis vorgelegt werden soll.
Derzeit gibt es elf Ausweistypen (vgl. Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom – GMBl 2008 S. 1154 ff.). Hinsichtlich der Kapitalertragssteuer ergeben sich aus den unterschiedlichen Ausweistypen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, da der Inhaber regelmäßig in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„D” | Mitglieder diplomatischer Missionen und ihre
Familienangehörigen; |
„DH” | Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der
konsularischen Vertretung und ihre Familienangehörigen; |
„DP” | Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen; |
„IO” | Mitglieder von in Deutschland eingerichteten
Vertretungen Internationaler und Supranationaler Organisationen und
zwischenstaatlicher Einrichtungen und ihre
Familienangehöigen; |
„K” | Mitglieder konsularischer Vertretungen und ihre
Familienangehörigen; |
„KF” | Familienangehörige von Konsularbeamten,
Verwaltungs- und technischem Personal und Hauspersonal an
Konsulaten; |
„OK” | Ortskräfte diplomatischer Missionen oder
konsularischer Vertretungen; |
„PP” | Private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer
Missionen oder konsularischer Vertretungen; |
„S” | Haushaltsangehörige i. S. v.
§ 27 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV; |
„VB” | Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals
diplomatischer Missionen; |
„VK” | Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals
konsularischer Vertretungen. |
Darüber hinaus gibt es weiße Ausweise für Honorarkonsulbeamte, Mitarbeiter und Personal in Honorarkonsulaten und deren Familienangehörigen. Diese werden durch die einzelnen Bundeslänger ausgestellt. Den Honorarkonsulbeamten, den Mitarbeitern und dem Personal von Honorarkonsulaten werden hinsichtlich der Besteuerung der Kapitalerträgen keine besonderen Privilegien gewährt. Sie sind in Bezug auf die Kapitalerträge nach den allgemeinen Vorschriften steuerlich zu veranlagen.
Sollten sich Kapitaleinkünfte als inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen, so unterliegen diese unabhängig vom Status des Inhaber des Protokollausweises dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, da nach den maßgeblichen Vorschriften des Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen bzw. des Wiener Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen keine Befreiung für Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften zu gewähren ist, wenn und soweit sich die Quelle der privaten Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland befindet (Art. 34 WÜD 1961 bzw. Art. 49 Abs. 2 WÜD 1963). Der seit 2009 geltende Sparerpauschbetrag ist zu gewähren.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - 2400.1.1-1/6 St
32
Fundstelle(n):
DAAAD-40721