BSG Urteil v. - B 4 AS 20/09 R

Leitsatz

Leitsatz:

Ist das dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs 1 SGB 2 geregelt und liegt keine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB 3 vor, so ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (§ 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2) abzusenken.

Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 3 AS 3530/08 vom SG Freiburg, S 2 AS 6362/07 vom

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die 1950 geborene Klägerin erhält seit , im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe, Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom bis wurden ihr und den mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden beiden Töchtern Leistungen in Höhe von insgesamt 1.229,43 Euro je Monat bewilligt (Bescheid vom ). Diese Leistungen setzten sich unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 308 Euro aus der Regelleistung für die Klägerin in Höhe 345 Euro und aus Sozialgeld für die Kinder in Höhe von jeweils 276 Euro, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 41 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 599,43 Euro zusammen.

Nach einem Vermerk der Beklagten hatte sich die Klägerin in einem persönlichen Gespräch zur Teilnahme an einer am beginnenden Maßnahme "Sachbearbeitung für gelernte Kaufleute" entschieden. Da die Teilnehmerliste schon voll gewesen sei, sei sie auf die Nachrückliste gesetzt worden. Ein Vordruck für eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten sah vor, dass die Klägerin alle Möglichkeiten nutzen werde, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Als derartige Maßnahmen waren insbesondere die Stellensuche und die Erstellung von Bewerbungsunterlagen aufgeführt. Den Vordruck hatte die Klägerin jedoch nicht unterschrieben.

Mit Bescheid von , dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, gab die Beklagte der Klägerin auf, ab an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am begonnen habe und bis dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an. Im Rahmen der Anhörung teilte sie mit, sie habe nicht teilnehmen können, da sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne sie nicht vorlegen, da sie wegen der Praxisgebühr keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen könne sie als Alleinerziehende eine achtstündige Schulung kaum wahrnehmen, lediglich eine vierstündige wäre ihr möglich.

Mit Bescheid vom verfügte die Beklagte, das Alg II werde für die Zeit vom 1.1. bis monatlich um 30 % der Regelleistung, maximal um 104 Euro, abgesenkt. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X aufgehoben. Begründet wurde die Entscheidung, die auf § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II gestützt wurde, damit, dass die Klägerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht teilgenommen habe. Mit dem Änderungsbescheid vom wurden die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.2. bis wegen einer Änderung bei den Nebenkosten angepasst. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Das SG Freiburg hat den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben, den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.2. bis weitere Leistungen in Höhe von 104 Euro je Monat zu gewähren (Urteil vom ). Das LSG Baden Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Sanktionsbescheid hinreichend bestimmt sei. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II sei in Fällen, in denen ein Sanktionstatbestand des § 144 SGB III während des Bezugs allein von Alg II erfüllt werde, nicht anwendbar. In solchen Fallkonstellationen stelle § 31 Abs 1 SGB II eine spezielle und auch abschließende Vorschrift dar. Ansonsten habe die Beklagte die Möglichkeit, für den Fall, dass der Nichtantritt einer Maßnahme sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II als auch des § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II erfülle, auf die Sperrzeitregelung zurückzugreifen, wenn die in Abs 1 genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Sowohl der von Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II geforderte Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als auch die Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung sei dem Leistungsträger abzuverlangen (Urteil vom ).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II. Es handele sich hierbei um eine parallel zu Abs 1 anwendbare Vorschrift. Eine andere Sichtweise führe zu einer Besserstellung von Beziehern von Alg II gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB III. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Pflichtenverstößen des § 144 Abs 1 SGB III und den in § 31 Abs 1 SGB II genannten habe machen wollen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und des Sozialgerichts Freiburg vom die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom und der Änderungsbescheid vom , jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , soweit damit über eine Absenkung des Alg II der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis um 104 Euro je Monat entschieden worden ist.

b) Ziel der Klage ist ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen, die bereits mit Bescheid vom für die Monate Januar bis März 2007 bewilligt worden waren. Daher ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, richtige Klageart ausschließlich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies war im Entscheidungssatz des SG klarzustellen. Ob in Anlehnung an eine Entscheidung des 7a. Senats auch dann eine Anfechtungsklage ausreichend ist, wenn die Absenkung im erstmaligen Bescheid für einen Bewilligungszeitraum umgesetzt und daher bereits zu Beginn geringere Leistungen festgesetzt worden sind, kann dahinstehen (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 ff). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

2. Der angefochtene Sanktionsbescheid vom war inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 33 RdNr 1, Stand März 2004). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu ( = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384 mwN). Unbestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch ; BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 33 RdNr 3; Krasney in KassKomm § 33 SGB X RdNr 3). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9).

Nach diesen Maßstäben lässt sich die Unbestimmtheit des Aufhebungsbescheides nicht feststellen. Zwar verfügte die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid vom , dass sich der monatliche Absenkungsbetrag vom bis zum auf 30 % der Regelleistung belaufe, woraus sich maximal 104 Euro ergeben würden. Damit brachte die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Klägerin ab dem Leistungen nicht mehr in unveränderter Höhe zustehen sollten. Dem Verfügungssatz konnte die Klägerin unter Hinzuziehung des Bewilligungsbescheides durch einfache Rechenoperationen auch ohne Weiteres den für sie maßgebenden konkreten Absenkungsbetrag entnehmen. Für die Klägerin war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise erkennbar, dass und in welchem Umfang aufgrund des Sanktionsereignisses Zahlungen von Alg II ab dem erfolgen sollten. Schließlich machte der angefochtene Bescheid auch deutlich, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde.

3. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

a) Der Bescheid vom und der Änderungsbescheid vom , jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II der Klägerin nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten. Eine tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine Absenkung des Alg II und den Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II vorliegen (vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 14). Es bedarf als Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung eines vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsaktes nicht (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 4 AS 30/09 R). § 31 Abs 6 Satz 1 SGB II ist lediglich eine - von der Beklagten hier beachtete - Regelung zur kalendermäßigen Festsetzung des Sanktionszeitraums zu entnehmen.

b) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I, 1706) und § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II als nicht erfüllt angesehen. Nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II in der genannten Fassung wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass sämtliche in ihr aufgeführten Maßnahmen Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sind. Eine solche wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch nicht geschlossen. Auch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) hat die Beklagte nicht erteilt. Die genannten Rechtsfolgen treten nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II auch ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wird eine Maßnahme erst gar nicht angetreten, liegt schon begrifflich kein Abbruch vor.

c) Der zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch streitige § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II ist hier nicht anwendbar. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Alg begründen. In Bezug genommen ist damit zwar auch § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III, wonach ein sperrzeitrelevantes versicherungswidriges Verhalten vorliegt, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). § 31 Abs 4 Nr 3 SGB II und damit auch dessen Buchst b ist jedoch nicht anwendbar, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III nicht vorliegt. Hierfür sprechen die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung.

aa) Der Wortlaut des § 31 SGB II lässt offen, ob die in Abs 1 und in Abs 4 Nr 3 geregelten Tatbestände nebeneinander Anwendung finden sollen. Die Bezugnahme auf die Abs 1 bis 3 in Abs 4 ist eine Rechtsfolgenverweisung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 61 zu Abs 3) und trifft folglich keine Aussage dazu, ob Abs 1 und Abs 4 Nr 3 Buchst b nebeneinander anwendbar sind (so aber Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 RdNr 228).

bb) Hinweise auf die systematischen Zusammenhänge ergeben sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II entspricht dem bis geltenden § 25 Abs 2 Nr 3 Buchst b BSHG, zuletzt idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2848). Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung klarstellen, dass auch bei diesen Obliegenheitsverletzungen Sanktionen eintreten (vgl BT-Drucks 15/1516, S 61 zu Abs 3). Die Anwendungsbereiche der einzelnen Tatbestandsalternativen des § 25 BSHG waren jedoch in dieser gesetzlichen Regelung nicht klar abgegrenzt, wie der Blick auf dessen Entstehungsgeschichte verdeutlicht.

Zunächst war der Normtext der Vorläuferregelung eingliedrig ausgestaltet. § 25 Abs 2 BSHG war durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BSHG vom (BGBl I 1153) neu gefasst worden. Aufgegeben wurde der Hinweis auf das in der Zwischenzeit durch das AFG aufgehobene AVAVG. Die damit erfassten Tatbestände waren fortan in einer Nr 3 des Abs 2 im Einzelnen umschrieben: "Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder der sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben." Der Gesetzgeber des BSHG übernahm demzufolge die in § 119 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 AFG umschriebenen Obliegenheitsverletzungen wörtlich mit Ausnahme derjenigen, die an die ebenfalls von § 119 Abs 1 Nr 3 und 4 AFG erfassten Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und zur beruflichen Rehabilitation anknüpften. Rechtsfolge dieser Norm war die Einschränkung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. Im Unterschied dazu sah § 25 Abs 1 BSHG von Anfang an als weitergehende Rechtsfolge den Wegfall des Anspruchs auf Leistungen vor. Hierin übernahm der Gesetzgeber den Wortlaut aus § 119 Abs 1 Nr 2 AFG ("eine ... unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten") allerdings nicht, sondern umschrieb die Obliegenheitsverletzung mit "sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten". Soweit schon damals Überschneidungen zwischen § 25 Abs 1 BSHG und dessen Abs 2 Nr 3 gesehen wurden, wurde Abs 1 wegen der weitergehenden Rechtsfolge als vorrangige Regelung behandelt (Giese in Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 25 Anm 8.1).

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom (BGBl I 944) wurde § 25 Abs 2 Nr 3 BSHG schließlich zweigliedrig in Buchst a und b ausgestaltet. Der Gesetzgeber bediente sich fortan der Verweisungstechnik auf das gesamte Sperrzeitrecht des § 119 AFG. § 25 Abs 1 BSHG wurde hingegen unabhängig davon und nur insoweit geändert, dass er wegen der Änderungen in §§ 18, 19 BSHG auch auf "zumutbare Arbeitsgelegenheiten" erstreckt wurde. In dem Gesetzentwurf zum FKPG wurde dazu nur ausgeführt, dass § 25 Abs 2 Nr 3 BSHG nunmehr Hilfeempfänger erfassen sollte, bei denen das Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 AFG festgestellt hat und der Anspruch auf Leistungen nach dem AFG ruht oder erloschen ist. Ihnen gleichgestellt wurden die Hilfeempfänger, die ihre Arbeit aufgegeben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AFG hatten (BR-Drucks 121/93, S 215). In der Literatur wurde Abs 2 Nr 3 Buchst b bei gleichzeitig erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen als lex specialis angesehen (Wenzel in Fichtner, BSHG, 1999, § 25 RdNr 20).

c) Für einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 31 Abs 1 SGB II einerseits und dessen Abs 4 Nr 3 mit seinen Unterfällen andererseits sprechen schließlich entscheidend die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns entsprechend soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu veranlasst werden, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. § 31 SGB II konkretisiert den in § 2 SGB II verankerten Grundsatz des Forderns, demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Verringerung auch seiner Hilfebedürftigkeit durch Einsatz der Arbeitskraft auszuschöpfen hat (vgl BT-Drucks 15/1516 S 60). Vor diesem Hintergrund erklärt sich der gegenüber § 25 Abs 1 BSHG differenzierter ausgestaltete § 31 Abs 1 SGB II. Dieser sanktioniert dem Gesetzeszweck entsprechend verschiedene Verhaltensweisen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erkennen lassen, dass er seine Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausschöpft. Die Absätze 2 und 4 flankieren diese Vorschrift für weitere Obliegenheitsverletzungen. Abs 2 regelt Fälle fehlender Mitwirkung im Vorfeld des Einsatzes der Arbeitskraft. Abs 4 hat Obliegenheitsverletzungen zum Gegenstand, die nicht im direkten Bezug zum Einsatz der Arbeitskraft stehen (Nr 1 und 2) oder die Bezüge zum SGB III aufweisen (Nr 3). Für § 31 Abs 4 Nr 1 SGB II ergibt sich ein Hinweis auf den zu Abs 1 abzugrenzenden Anwendungsbereich aus den Gesetzesmaterialien. Dort wird klargestellt, dass hinsichtlich der Minderung des Einkommens oder Vermögens nur eine unmittelbar zur Vermögensverminderung führende Handlung in Betracht kommt. Ausgeschlossen wird etwa eine Minderung durch das Unterlassen beruflicher Umschulungsmaßnahmen, mithin des fehlenden Einsatzes von Arbeitskraft, als Beispiel für eine indirekte Handlung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 61 zu Abs 3). Aus dem fehlenden entsprechenden Hinweis kann für die Nr 3 hingegen nicht der Umkehrschluss gezogen werden. Vielmehr wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht in Abs 4 bloß angefügt, sondern einen eigenen Absatz dafür vorgesehen hätte.

Bei diesem Verständnis ergibt sich in § 31 Abs 4 Nr 3 SGB II folgendes Zusammenspiel der Tatbestandsvarianten: Der Buchst a erfasst die Fälle, in denen eine Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsrecht tatsächlich verhängt worden ist, wohingegen in Buchst b die Konstellationen geregelt sind, in denen eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit nur deshalb nicht hatte festgestellt werden können, weil bei dem Betroffenen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nicht gegeben sind, weil er die Anwartschaftszeit (noch) nicht erfüllt. Von einer bereits im Zusammenhang mit dem FKPG angesprochenen Gleichstellung von Buchst b mit Buchst a (BR-Drucks 121/93 S 215) kann aber nur dann gesprochen werden, wenn das (an sich) sperrzeitrelevante Ereignis bei beiden Alternativen zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Betroffene in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB IIITräger steht, insbesondere weil er eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst a SGB II will, wie zuvor § 25 Abs 2 Nr 3 Buchst a BSHG, sicherstellen, dass der Ruhens- oder Erlöschenstatbestand wegen einer im Geltungsbereich des SGB III eingetretenen Sperrzeit nicht folgenlos bleibt, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Alg II dem Grunde nach entstanden ist (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 128, Stand Juli 2007). Ergänzend hierzu ordnet § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II die entsprechende Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg noch nicht erworben haben. Die übereinstimmende Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin, dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-)Versichertengemeinschaft stehen, die sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt ( = SozR 4100 § 119 Nr 21 S 104; , BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3; = SozR 4100 § 119 Nr 22 S 107). Für den in § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB II genannten Personenkreis kommt folglich in erster Linie die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Betracht (zutreffend Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 131).

Einem derartigen Regelungsregime sind Personen, die keine Versicherungszeiten nach dem SGB III zurückgelegt haben, hingegen nicht unterworfen. Für sie finden ausschließlich die in § 31 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Nr 1 und 2 SGB II geregelten Tatbestände Anwendung. Deren Voraussetzungen liegen - wie bereits dargelegt wurde - nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 3115 Nr. 42
UAAAD-40656