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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1733/06 EFG 2010 S. 879 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 1, HGB § 255 Abs 3

Zur Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

Leitsatz

Aufwendungen sind dann nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen.

Aufwendungen für den Abriss und den Wiederaufbau eines Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils sind den Herstellungskosten zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 22
DStRE 2010 S. 847 Nr. 14
EFG 2010 S. 879 Nr. 11
EStB 2010 S. 306 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 675
BAAAD-40564

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.10.2009 - 3 K 1733/06

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