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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 107/05

Gesetze: AO § 44, AO § 155 Abs. 3 Satz 1, AO § 235 Abs. 1, VStG § 14 Abs. 1, BGB § 426

Festsetzung von Hinterziehungszinsen bei Zusammenveranlagung gegen nur einen Ehegatten

Leitsatz

  1. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzamt zwar keinen Ermessensspielraum für die Zinsfestsetzung, wohl aber ein Auswahlermessen gegenüber welchem Steuerpflichtigen es bei Gesamtschuldnern die Hinterziehungszinsen festsetzt.

  2. Durch die alleinige Inanspruchnahme als Zinsschuldner wird diesem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit genommen, als Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-40559

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2009 - 3 K 107/05

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