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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14254/08

Gesetze: AO § 22 Abs. 1, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 195, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 193, AO § 196, AO § 370, AO § 378

Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt

Adressierung der Prüfungsanordnung

Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern

Leitsatz

1. Sollen die Betriebssteuern eines aufgegebenen und vollbeendeten Einzelunternehmens geprüft werden, ist das zum Zeitpunkt der Vollbeendigung für die Betriebssteuern des Einzelunternehmens zuständige Finanzamt für den Erlass der Prüfungsdanordnung zuständig.

2. Die Prüfungsanordnung ist auch dann an den Einzelunternehmer und nicht an eine von ihm gegründete GmbH zu richten, wenn diese GmbH zwar die restlichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (Einzelrechtsnachfolge) übernommen hat, aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens geworden ist.

3. Die Prüfungsanordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass die reguläre vierjährige Feststetzungsfrist für die zu prüfenden Betriebssteuern schon abgelaufen ist, wenn das Finanzamt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung hat und deswegen u. U. die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-40547

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.07.2009 - 14 K 14254/08

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