OFD Niedersachsen - G 1422 - 97 - St 252

Rechtslage bis 2007!
Behandlung von Investment- und Spezialfonds mit Aktienanteilen bei der Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV)

(aus dem )

Die Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten i. S. d. § 1 KWG erfolgt nach § 19 GewStDV. Hiernach sind Entgelte nur für solche Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der in § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Wirtschaftsgüter das Eigenkapital übersteigt. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören u. a. zum Anlagevermögen gehörende Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen.

Zu der Frage, ob auch Anteile der Banken an Investment- und Spezialfonds als Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen angesehen werden können, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Investmentfonds und Spezialfonds sind (rechtlich unselbständiges) Sondervermögen i. S. d. §§ 1 und 6 KGAA. Beteiligungen an diesem Sondervermögen gehören nicht zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV genannten Anteilen an Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen. Die Ansprüche des Inhabers eines Anteils an einem Investment-/Spezialfonds sind nicht mit den Rechten eines Aktionärs, Gesellschafters oder Mitunternehmers vergleichbar.

Beteiligungen an Investment- oder Spezialfonds sind daher bei der Ermittlung der Dauerschulden bei Kreditinstituten nach § 8 GewStG i. V. m. § 19 GewStDV nicht zu berücksichtigen.

OFD Niedersachsen v. - G 1422 - 97 - St 252

Fundstelle(n):
PAAAD-40461