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Vorlagepflichten von Berufsgeheimnisträgern bei Außenprüfung
Rechtswidriges Vorlageverlangen und Vorlageverweigerungsrechte gem. § 104 Abs. 1 AO
Der BFH hat entschieden, dass ein Vorlageverlangen des Finanzamts in der Regel rechtswidrig ist, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann. Auch bei Vorlageverweigerungsrechten gem. § 104 Abs. 1 AO kann das Finanzamt aber die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
Problemstellung
Auch bei Berufsgeheimnisträgern, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren, dürfen Außenprüfungen durchgeführt werden (vgl. , BStBl 2009 II S. 579): Zu dieser Gruppe zählende Personen sind bei einer gegen sie angeordneten Außenprüfung nach § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO mitwirkungspflichtig und müssen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dabei stellt sich die Frage, wie weit diese Mitwirkungspflicht geht und ob auch mandantenbezogene Unterlagen vorzulegen sind.
Der Streitfall
Das Finanzamt erließ 1999 gegen den Kläger, der als Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, eine bestandskräftig gewordene Prüfungsanordnung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Vermögensteuer 1995 und 1996. Der K...