OFD Niedersachsen - S 0351 - 67 - St 144

Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei nachträglicher Vorlage der Anlage AV und der Anbieterbescheinigung [1]

Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung geändert werden:

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Anlage AV und die Anbieterbescheinigung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht werden und die entsprechenden Voraussetzungen des § 173 AO vorliegen. Die Anwendung des § 173 AO ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Anbieterbescheinigung als materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung (Schlusszeichnung der Verfügung) noch nicht erteilt war.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Ausstellung der Anbieterbescheinigung nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen worden ist. Dies gilt jedoch nur noch für Anbieterbescheinigungen, die bis zum vorgelegt oder erteilt worden sind. Die Ausstellung der Anbieterbescheinigung stellt hier das rückwirkende Ereignis dar.

Auf Bescheinigungen, die nach dem vorgelegt oder erteilt werden, ist § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des Art. 8 EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310 anzuwenden (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO i. d. F. des Art. 9 EURLUmsG vom , a. a. O.). Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung grundsätzlich nicht mehr als rückwirkendes Ereignis.

Ausnahme: Körperschaftsteuerbescheinigungen nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Hinweis auf AEAO § 175 Nr. 2.2 Abs. 3 m. w. N.).

Anm. der Red.: Kursiv dargestellte Textpassagen sind neu aufgenommen oder geändert worden.

OFD Niedersachsen v. - S 0351 - 67 - St 144

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 1081 Nr. 21
AAAAD-40414

1Hinweis auf AO-Kartei § 175 AO Karte 5