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Kapitalmarktorientierung versus Börsennotierung
An die genaue Einordnung einer Gesellschaft als „nur” kapitalmarktorientiert bzw. „sogar” börsennotiert sind hohe Anforderungen zu stellen.
Auch wenn dies auf den ersten Blick überraschen mag, sind die Rechnungslegungs- und Berichtspflichten bei einer „börsennotierten” Gesellschaft umfangreicher als bei einer allein als „kapitalmarktorientiert” zu qualifizierenden Gesellschaft.
Die börsennotierten Gesellschaften stellen in Deutschland eine Teilmenge der kapitalmarktorientierten Unternehmen dar. Für sie gelten über die allgemeinen, für kapitalmarktorientierte Unternehmen gültigen Regelungen hinaus die besonderen, sich aus der Börsennotierung ergebenden Normen.
Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber in § 264d HGB an einer zentralen Stelle den Begriff „kapitalmarktorientiert” definiert. Gleichzeitig nimmt das HGB an verschiedenen Stellen auch auf den Begriff „börsennotiert” Bezug. An beide Begrifflichkeiten knüpfen im Einzelnen bestimmte Rechtsfolgen. Eine Differenzierung und klare Abgrenzung der beiden Begriffe ist daher nötig, um die entsprechenden Rechtsfolgen richtig erfüllen zu können.