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NWB Nr. 14 vom Seite 1031

Sozialversicherung bei Freistellung

Professor Dr. Otfried Seewald

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1066 „Freistellung” heißt, dass die geschuldete Tätigkeit (Arbeitsleistung) entfällt, entweder einseitig – z. B. bei Kündigung oder Aussperrung – oder durch Vereinbarung (Vertrag, Vergleich). Die Freistellung erfolgt u. U. auch für einen mehrjährigen Zeitraum, z. B. am Ende des Arbeitsverhältnisses. Vor allem in diesen Fällen ist fraglich, ob das Vorliegen von „Beschäftigung” Voraussetzung ist für den Verbleib in der Sozialversicherung (mit entsprechenden Ansprüchen, aber auch Beitragspflichten).

Bisherige Lösungswege

[i]Widerrufsvorbehalt bei längeren FreistellungenWährend der Freistellung wird tatsächliche Arbeit nicht mehr real geleistet und eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sind damit ausgeschlossen, so dass eine „Beschäftigung” i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV fehlt. Obwohl noch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat die Rechtsprechung früher eine Beschäftigung und damit den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung verneint. Derartige Freistellungen wurden in der Praxis daher mit einem Widerrufsvorbehalt vereinbart, als Nachweis des fortbestehenden Direktionsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und freigestelltem Arbeitnehmer.

Neuere Rechtsprechung des Bundess...

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