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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 4601/07 K,G

Gesetze: KStG 1999 § 14 Nr. 4 Satz 1, KStG 1999 § 14 Nr. 4 Satz 4, KStG 2003 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, KStG 2003 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, GewStG § 2 Abs. 2, AktG § 296 Abs. 1, KStR 1995 R 55, KStR 2004 R 60 Abs. 2

Mindestlaufzeit der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages

Leitsatz

  1. § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2003 sind dahin auszulegen, dass die Mindestlaufzeit für die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages fünf Wirtschaftsjahre betragen muss.

  2. Die Auffassung, dass die Mindestlaufzeit fünf volle Zeitjahre betragen müsse, würde dagegen im Falle des Beginns des Gewinnabführungsvertrags in einem Rumpfwirtschaftsjahr zu der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass der Fünfjahreszeitraum mindestens sechs Wirtschaftsjahre umfassen müsste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 16
DStRE 2010 S. 1065 Nr. 17
GmbHR 2010 S. 663 Nr. 12
MAAAD-40235

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2010 - 6 K 4601/07 K,G

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