Lohnveredelung in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina – Teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK
Leitsatz
Voraussetzung für die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK (hier: bei der Lohnveredelung von
Textilien in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina ohne Zollpräferenz) ist, dass die Vorerzeugnisse in das Verfahren der
passiven Veredelung übergeführt worden sind.
Die bloße Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht festgestellt werden kann,
dass die unterlassene Überführung ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens geblieben ist.
Dies ist zu verneinen, wenn eine Prüfung der passiven Veredelung (Nämlichkeitsnachweis) aufgrund des Zeitablaufs allenfalls
noch in buchmäßiger Form, nicht aber aufgrund einer Kontrolle der Ausfuhrwaren oder auch nur der später eingeführten Veredelungserzeugnisse
möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-40233
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2010 - 4 K 4619/08 Z
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