Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Aufhebung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
Leitsatz
1. Der nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides gefasste Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft berechtigt als erst
nachträglich eingetretene Tatsache nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs.1 S. 1 Nr.1 AO.
2. Aus der in § 17 S. 8 EigZulG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG im Fall der Förderung des
Erwerbs von Genossenschaftsanteilen folgt, dass diese Vorschrift insoweit dann eingreift, wenn eine der hierfür geltenden
materiellen Fördervoraussetzungen nachträglich entfällt.
3. Die Regelungen der Satzung betreffend das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder sind bis zur Beendigung
der Liquidation der Genossenschaft nur dann weiter anzuwenden, wenn sich aus dem „Wesen der Liquidation” nichts anderes ergibt.
4. Während der Liquidation tritt der Förderzweck hinter den Abwicklungszweck zurück. Die aufgelöste Genossenschaft ist daher
nur insoweit verpflichtet, die Genossen im Rahmen der statutarischen Zielsetzung noch in der Liquidation zu fördern, soweit
dies möglich ist, ohne die Abwicklung zu stören.
5. Ein Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf Eigentumserwerb an der von ihnen genutzten Wohnung ist mit dem Liquidationszweck,
einen optimalen Erlös aus der Versilberung des Genossenschaftsvermögens zu erzielen, nicht vereinbar. Mit der Beschlussfassung
über die Liquidation der Genossenschaft endet damit der nach dem EigZulG förderfähige wohnwirtschaftliche Zweck mit der Folge,
dass der Anspruch der Mitglieder auf für den Erwerb der Genossenschaftsanteile festgesetzte Eigenheimzulage entfällt.
6. Der Hinweis, es könne trotz der Auflösung der eG durch den Liquidationsbeschluss die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen
werden (§ 79a GenG), ist unbeachtlich. § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG setzt nicht voraus, dass eine oder mehrere materielle Fördervoraussetzungen
endgültig entfallen sind. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 Satz 2 EigzulG, wonach die EigZul wieder festzusetzen ist, wenn die Voraussetzungen
für ihre Inanspruchnahme nach zwischenzeitlichem Entfallen erneut vorliegen. Ob die Voraussetzungen für einen Fortsetzungsbeschluss
nach § 79 a GenG tatsächlich noch vorliegen, kann daher offenbleiben.
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