Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als
Insolvenzverwalter - Freiberufliche Tätigkeit
Leitsatz
Die berufsmäßige
Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist
eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG, die sich unter Berücksichtigung der
Vervielfältigungstheorie als gewerbliche Tätigkeit darstellen kann
(hier: überregional an 3 Standorten tätiger RA, der 2-3 weitere RA, 1
Betriebswirt, 5-7 Rechtsanwalts- und Steuergehilfinnen sowie weitere
Hilfskräfte beschäftigt).
Dem
,
BStBl II 2002, 202, ist insoweit keine
rückwirkende Verschärfung der Rechtsprechung zu entnehmen.
Für die Einordnung als
freiberufliche Tätigkeit ist erforderlich, dass der Berufsträger im
gesamten Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters höchstpersönlich
tätig wird. Die höchstpersönliche Tätigkeit im sog.
Kernbereich der Insolvenzverwaltung reicht hierfür nicht aus (entgegen
,
EFG 2007, 1523).
Die
Insolvenzverwaltertätigkeit kann nicht in einen freiberuflichen,
anwaltlichen Teil und einen vermögensverwaltenden, insolvenzspezifische
Angelegenheiten betreffenden Teil aufgeteilt werden. Sie stellt vielmehr nach
der Verkehrsauffassung eine einheitliche, steuerlich nicht trennbare
Tätigkeit dar.
Gewerbesteuermessbetrags- und
Zerlegungsbescheide können aufgrund ihres beschränkten
Regelungsgehalts nicht zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung
führen.
Einem seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelnden Stpfl. kann der Abzug der Gewerbesteuer im Entstehungsjahr im Wege
der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei im
Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip sowie das Prinzip der
Abschnittsbesteuerung verwehrt werden.
Der unberechtigte Verzicht auf
die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge gegenüber anderen
Insolvenzverwaltern begründet keine Selbstbindung der Verwaltung.
Fundstelle(n): DAAAD-40225
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.01.2010 - 14 K 575/08 G,Zerl
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