BSG Urteil v. - B 13 R 113/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Sachsen-Anhalt, L 1 R 45/06 vom SG Magdeburg, S 18 RA 492/02 vom

Gründe

I

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Witwenrente auf der Grundlage einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neuer Fassung (nF).

Der am verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherter) erhielt seit 1987 eine Invalidenaltersrente der DDR sowie eine Zusatzaltersrente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und zuletzt eine Regelaltersrente der Beklagten nach 49,6468 persönlichen Entgeltpunkten [EP] (Ost) (Bescheid vom ). Mit Bescheid vom stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme gegenüber dem Versicherten den Zeitraum vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hierauf entfallenden Entgelte fest und begrenzte sie gemäß Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Seinen Widerspruch wies die Beklagte als Versorgungsträger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom zurück. Aufgrund der Feststellungen nach dem AAÜG setzte die Beklagte mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom die Regelaltersrente des Versicherten neu fest und ermittelte für ihn 74,9182 persönliche EP (Ost); auch dieser Bescheid wurde - da nicht angefochten - bestandskräftig. Mit Bescheid vom setzte die Beklagte die Regelaltersrente des Versicherten unter Berücksichtigung geänderter Werte hinsichtlich des Zeitraums bis wiederum neu fest und errechnete nunmehr 77,0388 persönliche EP (Ost). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verlangte ua die Zugrundelegung von EP aus einer Vergleichsrentenberechnung.

Auf den Antrag der Klägerin vom bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom große Witwenrente auf der Grundlage von zunächst 74,9182 persönlichen EP (Ost). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Zahlung einer zusätzlichen Versorgungsleistung sowie die Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG forderte, brachte die Beklagte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) "zum Ruhen" bzw beschied ihn nicht förmlich. Am beantragte die Klägerin eine Neuberechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente. Dem kam die Beklagte - nachdem zwischenzeitlich das zur teilweisen Unvereinbarkeit der Regelung in § 307b SGB VI ergangen und daraufhin am das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) verkündet worden war - im Rentenbescheid vom nach und stellte die Witwenrente ab nunmehr auf der Grundlage von 76,8309 persönlichen EP (Ost) fest. Mit ihrem Widerspruch verlangte die Klägerin die Zugrundelegung der sich bei einer Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs 1 Satz 2 SGB VI nF für den Versicherten ergebenden 87,3000 persönlichen EP (Ost) bei der Festsetzung der Witwenrente. Daraufhin stellte die Beklagte im Bescheid vom die Witwenrente ab auf der Basis von 77,0388 persönlichen EP (Ost) neu fest; im Übrigen - hinsichtlich der geforderten Vergleichsrentenberechnung - wies sie den Rechtsbehelf der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Der Gesetzgeber habe im 2. AAÜG-ÄndG eindeutig festgelegt, dass die Neuregelung des § 307b SGB VI für Leistungszeiträume ab dem anzuwenden sei, sofern der Rentenbescheid sowie ggf der zugrunde liegende Überführungsbescheid am bestandskräftig gewesen seien und ein Anspruch auf die nach § 307b SGB VI berechnete Rente zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe. Die letztgenannte Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Versicherte an jenem Tag bereits verstorben gewesen sei.

Die Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte verurteilt, der Berechnung und Zahlung der Witwenrente ab dem 87,3000 persönliche EP (Ost) zugrunde zu legen. Der Anspruch folge daraus, dass die gemäß § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI für eine Witwenrente zu ermittelnden EP des verstorbenen Versicherten aus einer Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs 3 Nr 1 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG zu ermitteln seien. Wenn das Gesetz insoweit auf die EP "des verstorbenen Versicherten" abstelle, sei stets - nicht nur, wenn der Versicherte selbst noch nie eine Rente bezogen habe - eine neue Rentenberechnung durchzuführen. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Regelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI.

Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zwinge ebenfalls dazu, die Neufassung des § 307b SGB VI gleichermaßen auf jene Witwen anzuwenden, deren versicherter Ehemann bereits vor der Entscheidung des BVerfG bei Bestandskraft der an ihn gerichteten Rentenbescheide verstorben sei. Denn noch lebende Versicherte hätten trotz eingetretener Bestandskraft ihres Rentenbescheids Anspruch auf die Anwendung von § 307b Abs 3 SGB VI nF jedenfalls ab dem . Ein mittelbares Beruhen der Rentenberechnung auf § 307b Abs 1 SGB VI - wie bei einer Witwenrente - sei für den vom festgestellten Änderungsbedarf ausreichend. Denn die Witwe eines Bestandsrentners ohne Zusatzversorgung profitiere uneingeschränkt von der Regelung in § 66 Abs 2 Nr 2 iVm § 307a SGB VI zur Berücksichtigung des 20-Jahres-Zeitraums im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Wäre dies bei der Klägerin nicht der Fall, träte genau die Rechtslage ein, die das BVerfG als verfassungswidrig eingestuft habe. Eine gleichgerichtete Auslegung von § 307a und § 307b SGB VI entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.

Dass als Ergebnis einer Vergleichsrentenberechnung 87,3000 persönliche EP (Ost) zu berücksichtigen seien, beruhe auf einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Berechnung der Beklagten. Die Rente der Klägerin sei gemäß § 99 Abs 2 SGB VI bereits ab dem auf dieser Grundlage nachzuzahlen. Zwar sei § 307b SGB VI nF nach Art 13 Abs 1 2. AAÜG-ÄndG generell am in Kraft getreten; hier greife jedoch die Ausnahmevorschrift in Art 13 Abs 1 2. AAÜG-ÄndG ein, da der an die Klägerin gerichtete Bescheid über die Gewährung der Witwenrente vom nicht bestandskräftig geworden sei. Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG stelle ausschließlich darauf ab, ob "ein" Rentenbescheid am für eine Person noch nicht bindend gewesen sei. Somit sei unerheblich, dass die Festsetzung der Rente für den Versicherten in dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom bindend geworden sei.

Die Beklagte macht mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision geltend, der Entscheidungssatz des Berufungsurteils sei in jedem Fall klarstellend dahingehend zu korrigieren, dass nur noch der letzte - für die Klägerin günstigste - Rentenbescheid vom abgeändert werde. Unabhängig davon wirke sich die Vorschrift des § 307b Abs 3 SGB VI nF nicht zugunsten der Klägerin aus. Anders als es § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI voraussetze, habe am kein Anspruch auf die hier streitige Witwenrente bestanden. Das LSG habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 307b SGB VI allein auf das Bestehen einer Leistungsberechtigung und nicht auf das konkrete Stammrecht abzustellen sei. Der Inhaber einer solchen Berechtigung sei Bestandsrentner gewesen und bleibe es. Demgegenüber sei vor dem nicht leistungsberechtigt gewesen, wer nur mit einem damals Leistungsberechtigten verheiratet gewesen sei und erst später wegen dessen Todes Hinterbliebenenrente beziehe (Hinweis auf - SozR 4-2600 § 307b Nr 5 RdNr 28). Auch das wirke sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Zwar ergebe sich hieraus, dass eine Nichtberücksichtigung des 20-Jahres-Zeitraums im Rahmen der Rente des verstorbenen Versicherten mit materiellem Verfassungsrecht kollidieren könne (BVerfGE 100, 104, 136 f); gleichwohl sei es für bestandskräftig festgesetzte Renten nicht geboten gewesen, rückwirkend einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Neuregelung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG erfasse auch ihre Witwenrente; eine andere Auslegung verstoße gegen das . Soweit sich die Beklagte auf die und beziehe, seien die dortigen Ausführungen ohne Relevanz, weil sie - die Klägerin - keinen Anspruch auf Witwenrente in Abhängigkeit von einem dem verstorbenen Versicherten zuerkannten besitzgeschützten Zahlbetrag erhebe.

II

Die Revision der Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung einer höheren Witwenrente unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs 1 Satz 2 und 3 iVm Abs 3 SGB VI nF verurteilt. Die Revision der Beklagten hat allerdings insoweit Erfolg, als das LSG auch ihre Bescheide vom und vom geändert und sie verpflichtet hat, der Klägerin bereits für Rentenbezugszeiträume vor dem höhere Witwenrente zu gewähren; insoweit ist der Tenor des Berufungsurteils zu korrigieren und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der letzte Bescheid der Beklagten zur Feststellung der Witwenrente der Klägerin vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Bescheid vom , der die große Witwenrente ab ihrem Beginn am neu festgestellt und auf der Grundlage der bislang höchsten Summe an persönlichen EP (77,0388 persönliche EP) berechnet hat, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den vorangegangenen Rentenbescheid vom ergangen, welcher seinerseits an die Stelle des durch Widerspruch angefochtenen Rentenbescheids vom getreten war. Der Bescheid vom hat dabei den Bescheid vom zu Gunsten der Klägerin vollständig ersetzt, genauso wie jener Bescheid vom zuvor den Bescheid vom vollständig zu ihren Gunsten abgelöst hatte. Dies führt dazu, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens von da an nur noch der letzte - alle zuvor ergangenen Bescheide vollständig konsumierende - Bescheid vom war. Wenn der ursprünglich durch Widerspruch angefochtene Bescheid nicht nur abgeändert, sondern vollständig ersetzt und damit im Sinne des § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "anderweitig aufgehoben" und wirkungslos wird (vgl - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 6, 9), ist im Rahmen der Anwendung des § 86 SGG für eine Kumulation der streitgegenständlichen Bescheide kein Raum.

Auf dieser Grundlage ist die von der Klägerin erhobene Klage aufgrund fehlender möglicher Beschwer (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG) insoweit unzulässig, als sie sich - bereits vor dem SG - ausdrücklich auch gegen den zwischenzeitlich hinfällig gewordenen Rentenbescheid vom richtet; dasselbe gilt, soweit sie vor dem LSG zusätzlich noch auf den Rentenbescheid vom erweitert worden ist. Die im Urteilsausspruch des LSG vorgenommene Abänderung dieser Bescheide kann daher keinen Bestand haben, wie die Beklagte zu Recht geltend macht.

2. In der Sache selbst kann die Klägerin jedoch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten beanspruchen, dass ihre Witwenrente unter Berücksichtigung einer Vergleichsrentenberechnung auf der Grundlage des 20-Jahres-Zeitraums nach § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI nF neu festgesetzt wird. Dies hat, worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht und deshalb hier nicht näher auszuführen ist, zur Folge, dass ihr eine höhere Rente auf der Basis von 87,3000 persönlichen EP (Ost) zusteht (§ 307b Abs 1 Satz 3 SGB VI nF).

Die genannte Vorschrift findet auf die hier streitige Witwenrente Anwendung, obwohl die Klägerin selbst nicht Bestandsrentnerin iS des § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI ist. Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus den Übergangsvorschriften des 2. AAÜG-ÄndG, die ihrerseits das sog Rechtsfolgenmanagement (vgl hierzu BSGE 91, 47 = SozR 4-4300 § 434c Nr 1, jeweils RdNr 9) im (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) umgesetzt haben.

Das BVerfG hat es für verfassungswidrig gehalten, dass Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an der in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI normierten Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhaben, die darin besteht, dass die Höhe der Rente nur auf der Grundlage der in den letzten 20 Jahren ihres Arbeitslebens erzielten - und nicht nach Maßgabe der während der gesamten Versicherungsbiographie erarbeiteten - tatsächlichen Verdienste zu ermitteln ist (BVerfGE 100, 104, 133 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6 S 43 ff). Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Verpflichtung erstreckte sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm des § 307b SGB VI am und erfasste alle Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung beruhten. Davon waren für den Rentenbezugszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber nur Entscheidungen ausgenommen, die bestandskräftig waren (aaO S 136 bzw S 45).

Der Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung im 2. AAÜG-ÄndG dadurch nachgekommen, dass er einerseits in dessen Art 2 Nr 5 die Vorschrift des § 307b Abs 1 bis 8 neu gefasst, insbesondere die Vergleichsrentenberechnung in § 307b Abs 3 SGB VI geregelt hat, und andererseits als Übergangsvorschriften angeordnet hat:

Art 13 Abs 1: "Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist." Art 13 Abs 5: "Mit Wirkung vom treten ... Art 2 Nr 5... für Personen in Kraft, für die am ein Rentenbescheid noch nicht bindend war." Art 11: "... Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ..., die am unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden."

Hieraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Witwenrente auf der Grundlage einer Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 3 SGB VI zu zahlen, und zwar mit Wirkung ab . Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Klägerin nicht durch die Übergangsregelungen des 2. AAÜG-ÄndG von der Anwendung der für sie günstigen Neuregelungen ausgeschlossen (a); sie kann freilich - anders als es das LSG meint - nicht verlangen, bereits für den Zeitraum vor dem hiervon zu profitieren (b).

(a) Aus den soeben wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG ergibt sich, dass die vom Gesetzgeber zu treffende Neuregelung allen zugute kommen soll, die von Entscheidungen betroffen sind, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung des § 307b SGB VI aF (also ohne Möglichkeit der Berücksichtigung nur des letzten 20-Jahres-Zeitraums) beruhen. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

Allerdings ist zutreffend, dass die Witwenrente der Klägerin selbst keine "Bestandsrente" im Sinne von § 307b Abs 1 SGB VI ist. Denn hierunter fallen gemäß Satz 1 dieser Vorschrift nur solche Renten des Beitrittsgebiets, die bereits am bestanden und die nach den Regelungen des AAÜG überführt wurden (dh auch Hinterbliebenenrenten gemäß § 4 Abs 1 Nr 3 AAÜG iVm § 3 Buchst c der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom [Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG]). Witwenrenten, die ab dem erstmals entstanden - hier ab aufgrund des Todes des Versicherten am - erfüllen diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn sie unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem nach dem AAÜG überführten Zusatzversorgungssystem zu berechnen waren (vgl BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 27; Nr 5 RdNr 28; Mey in Schlegel/Voelzke/Skipka/Winkler [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB VI, 2008, § 307b RdNr 111).

Das hindert jedoch nicht daran, die Klägerin in den Kreis der durch das und nachfolgend des 2. AAÜG-ÄndG Begünstigten einzubeziehen. Nach Maßgabe des vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgenmanagements ist nicht erforderlich, dass ein von seiner Entscheidung Begünstigter selbst Adressat eines Bescheids über eine Bestandsrente im Sinne von § 307b SGB VI ist. Vielmehr genügt es in diesem Zusammenhang, wenn bei Erlass einer Entscheidung jene Vorschrift mit heranzuziehen war. So verhält es sich, wie sich aus § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI ergibt, auch bei einer Witwenrente, die sich von einem Versicherten ableitet, der AAÜG-Zeiten aufweist. Nach der genannten Bestimmung sind Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP bei einer Witwenrente die EP des verstorbenen Versicherten. Sind diese unter Anwendung der mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Norm des § 307b SGB VI aF berechnet worden, beruht in Anwendung von § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI hierauf auch die Witwenrente (vgl BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 22). Der im Rahmen der Berechnung einer Witwenrente nach dem SGB VI notwendige Rückgriff auf die persönlichen EP des Verstorbenen (s hierzu Blüggel in Schlegel/Voelzke/Skipka/Winkler [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB VI, 2008, § 66 RdNr 30) führt mithin dazu, dass auch die Witwenrente nach einem "Bestandsrentner gemäß § 307b SGB VI" als insoweit abgeleitetes Recht auf dieser Norm mit beruht.

(b) Aus den Übergangsbestimmungen des 2. AAÜG-ÄndG, die der Gesetzgeber in gewollter Übereinstimmung mit den Vorgaben des BVerfG zum Rechtsfolgenmanagement in dessen Urteil vom formuliert hat (vgl BT-Drucks 14/5640 S 13 [Allgemeiner Teil, I.]), ergibt sich, dass die Klägerin die Gewährung von Witwenrente nach Maßgabe höherer persönlicher EP aus der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI nF erst ab dem beanspruchen kann.

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Sonderregelung des Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Nach der genannten Vorschrift trat ua Art 2 Nr 5 2. AAÜG-ÄndG - also § 307b SGB VI nF - mit Wirkung vom "für Personen in Kraft, für die am ein Rentenbescheid noch nicht bindend war". Zwar war der Bescheid über die Witwenrente der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig. Er war jedoch kein Rentenbescheid iS dieser Übergangsvorschrift, denn als ein solcher kann nur ein Bescheid über eine nach § 307b SGB VI umgewertete Bestandsrente angesehen werden. Dies entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG nur bestimmte Arten von Rentenbescheiden erfassen, welche vormals auf der Grundlage von mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Vorschriften ergangen waren und die nunmehr durch Art 1 Nr 1 bzw Art 2 Nr 5 und 9 2. AAÜG-ÄndG neu ausgestaltet worden sind. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BVerfG sollte hiernach eine Rückwirkung zum als Ausnahme vom grundsätzlichen Inkrafttreten der begünstigenden Änderungsvorschriften erst zum bei zwei Fallgestaltungen eingreifen: zum einen in Fällen der Entgeltbegrenzung, sofern der Überführungs- oder Begrenzungsbescheid noch nicht bestandskräftig war, und zum anderen - worauf es hier ankommt - für nicht bestandskräftige Rentenbescheide "in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten" (BT-Drucks 14/5640 S 20 - Zu Art 11, 4. Absatz). Die zuletzt genannte Konstellation liegt jedoch nicht vor, wenn - wie hier - eine Witwenrente neu zu berechnen ist, die nicht selbst als Bestandsrente im Sinne von § 307b SGB VI überführt wurde, sondern deren Höhe sich lediglich nach den auch auf § 307b SGB VI beruhenden EP des verstorbenen Versicherten bemisst (in diesem Sinne bereits BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 27).

Aber auch Art 11 2. AAÜG-ÄndG ist auf die Klägerin nicht anzuwenden. Denn diese Regelung betrifft - unabhängig von der Frage, ob hier der Begriff "Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ebenso auszulegen ist wie der Begriff "Rentenbescheid" in Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG - den Fall eines Antrags nach § 44 Abs 1 SGB X. Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich ihrer - hier allein streitbefangenen - Witwenrente keinen derartigen Überprüfungsantrag gestellt; ein solcher ist auch für die Durchsetzung ihres Anspruchs nicht erforderlich, weil kein einschlägiger Bescheid bisher bindend geworden ist. Ihr Anspruch auf Anwendung der neu gefassten Vorschriften beruht auf ihrem (ursprünglichen) Antrag auf Witwenrente vom , der bislang nicht bestandskräftig beschieden worden ist.

Aus der mithin anzuwendenden Grundnorm des Art 13 Abs 1 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich freilich ebenso wie aus Art 11 2. AAÜG-ÄndG ein Anspruch auf höhere Leistungen aus einer Vergleichsrentenberechung erst ab . Dies führt insgesamt zu einem stimmigen Ergebnis: Die günstigeren Berechnungsvorschriften des 2. AAÜG-ÄndG kommen der Klägerin damit in gleichem Maße zugute wie in der Fallkonstellation, dass ihr Ehemann den noch erlebt hätte, oder für den Fall, dass sie selbst am "Bestandswitwenrentnerin" iS des § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI gewesen wäre und damit bei bestandskräftig gewordenem Überführungsbescheid ab gemäß Art 11 2. AAÜG-ÄndG iVm § 44 SGB X Anspruch auf Korrektur zu ihren Gunsten gehabt hätte. Andererseits wäre kaum verständlich, wenn ein Betroffener, dessen Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, schlechter behandelt würde als ein anderer Betroffener, der erst nach Bestandskraft einen Antrag nach § 44 SGB X stellt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nur zum Teil erfolgreich war.

Fundstelle(n):
RAAAD-40109