BFH Beschluss v. - IX B 72/09

Annahme eines unbeachtlichen Motivirrtums anstelle eines auch steuerrechtlich beachtlichen Inhaltsirrtums; Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich eines gemischten Schenkungsvertrages

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 103, BGB § 119, BGB § 313, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2 1. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Kläger auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung nach §§ 108, 109 FGO, mit dem —wie auch mit der Beschwerde— etwaige sachverhaltliche Unrichtigkeiten, Auslassungen oder falsche Darstellungen im FG-Urteil gerügt wurden, durch unanfechtbaren (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO) Beschluss vom als unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) hatte sich ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters (Bl. 278 FG-Akte Bd. II) durch Rücknahme erledigt. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht (nur) auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des FG zu befinden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

3 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO erforderlich.

4 a) Die aufgeworfene Rechtsfrage zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres ist hinreichend geklärt. Denn verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres wegen fehlender Übergangsregelung bestehen jedenfalls dann nicht, wenn —wie im Streitfall— die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung () bezogen auf den Erwerb () noch nicht abgelaufen war; insoweit ist das Vertrauen in die damals geltende zweijährige Spekulationsfrist nicht schutzwürdig (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 46/09, BFH/NV 2009, 1437; vom IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vom IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000; Vorlage-Beschluss vom IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284). Daran ändern auch die Umstände dieses Einzelfalles nichts, dass nämlich der Veräußerer und die Erwerberin Eheleute waren und beide von einer Schenkung ausgegangen sein mögen. Auf eine Spekulationsabsicht oder sonstige Motivation kommt es nicht an; sie ist kein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. , BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469; Blümich/Glenk, EStG, § 23 Rz 8).

5 b) Die Frage nach der Annahme eines unbeachtlichen Motivirrtums anstelle eines auch steuerrechtlich beachtlichen Inhaltsirrtums durch das FG sowie die Problematik eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinsichtlich des (gemischten) Schenkungsvertrags haben keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Entscheidung darüber beruht auf der Würdigung der —regelmäßig wie auch vorliegend nicht klärungsbedürftigen— Umstände des Einzelfalls (s.a. § 119, § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—) durch das FG als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom XI B 172/07, BFH/NV 2009, 617, m.w.N.).

6 3. Soweit die Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich halten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO), sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen schon nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar würde. Im Übrigen rügen die Kläger lediglich eine in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom IX B 86/09, juris).

7 a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. , BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Das FG ist aber weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3. a; vom XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, jeweils m.w.N.). Auch muss ein Beteiligter gerade bei —wie hier— umstrittener Sach- und Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, und vom IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4. b, jeweils m.w.N.). Dabei ist es für das Gericht nicht geboten, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern, zumal im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. , BFH/NV 2007, 80, unter 3. c).

8 Danach liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Aus der Tatsache, dass das FG der Ansicht der Kläger nicht gefolgt ist, kann nicht auf eine unzureichende Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und dessen (vermeintliche) Nichtwürdigung in den Gründen geschlossen werden. Das FG hat vielmehr seiner Entscheidung eine andere Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung zugrunde gelegt, indem es die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 119 BGB (wegen unbeachtlichen Motivirrtums) und eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (wegen Übernahme des typischen Risikos eines Grundstückserwerbers) als nicht erfüllt angesehen hat. Diesen maßgeblichen vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 2.; vom X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346, unter 2. a) lassen die Kläger indes bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt.

9 b) Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; in BFH/NV 2007, 80, m.w.N.) rügen, berücksichtigen sie zum einen nicht den maßgebenden, auf einer anderen Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung beruhenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (s. schon unter 3. a); zum anderen haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen Beweiskraft § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; in BFH/NV 2007, 80, unter 3. b). Beweisanträge wurden weder gestellt —auch nicht im vorangehenden Erörterungstermin— noch wiederholt; auch auf sonstige, aus Sicht der Kläger für erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen wurde nicht hingewirkt. Zudem fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179; in BFH/NV 2008, 2022).

10 c) Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt nicht vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet es schon dem Grunde nach nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Auch betreffen die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts und die rechtliche Würdigung keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110).

11 4. Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger —nach Art einer Revisionsbegründung— gegen eine unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung und eine unzutreffende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Streitfalls; zugleich setzen ihre eigene Sachverhaltswertung und Rechtsansicht anstelle des FG. Mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, also der materiellen Unrichtigkeit des FG-Urteils, können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2008, 1490).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 932 Nr. 5
IAAAD-40096