BFH Beschluss v. - V B 31/09

Grundsätze zur Zurechnung von Leistungen sind geklärt; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 81, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 3, UStG § 2 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) kommt nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138, m.w.N., und vom V B 22/09, BFH/NV 2009, 1827). Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, insbesondere nicht deren Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung für die Allgemeinheit dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Übrigen ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage ersichtlich. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind geklärt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2138, unter II.1., m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen Prostituierten und den Betreibern von Bordellen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2138, unter II.1., und vom V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II.2.a). Danach kommt es darauf an, ob der Unternehmer z.B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordellbetriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden in einem Saunaclub erwarteten Dienstleis-tungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt.

3 2. Auch die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) liegen nicht vor.

4 a) Zwar kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich sein, wenn dem Finanzgericht (FG) ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, m.w.N., und vom V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter 3.). Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Fall sein, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unmöglich ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; in BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, und vom X B 14/09, nicht veröffentlicht —n.v.—, unter 6.a). Eine solche offensichtlich realitätsfremde Schätzung ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar.

5 b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger hat nicht —wie zur Darlegung der Divergenz erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719, und vom V B 14/08, n.v.)— tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung u.a. des BFH oder eines FG andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

6 3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

7 a) Die Rüge des Klägers, das FG hätte durch Anhörung des Zeugen Z Beweis zu der Frage erheben müssen, ob sich die Beteiligten dahingehend tatsächlich verständigt haben, dass lediglich die Kassenfehlbeträge —welche der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewinnerhöhend im Rahmen der Einkommensteuer und Gewerbesteuer berücksichtigt hat— als Nettoerlöse der Umsatzsteuer unterworfen werden sollten, rechtfertigt keine Zulassung wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).

8 Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und hat dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn es auf das Beweismittel zur Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschlüsse vom V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; vom XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564, und vom VII B 178/08, BFH/NV 2009, 1277). Im Streitfall durfte das Gericht von einer Beweiserhebung absehen, weil es auf diese aus seiner Sicht für die Entscheidung nicht ankam, was das FG auch nachvollziehbar begründet hat.

9 Das FG geht —in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung— davon aus, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung voraussetzt, dass nicht ein offensichtlich unzutreffendes steuerliches Ergebnis erzielt wird (vgl. , BFH/NV 2008, 532, unter II.1.; vom I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, unter II.2., und , BFH/NV 2006, 243). Nach Auffassung des FG kann deshalb unabhängig davon, ob überhaupt eine tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten vorgelegen hat, diese bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Umsatzsteuerrechtlich seien die vereinnahmten Entgelte der Besteuerung zugrunde zu legen und nicht der ertragsteuerrechtliche Gewinn. Dies gelte auch im Rahmen der Schätzung der Umsätze aus Prostituiertenlohn. Die ertragsteuerrechtlichen Ergebnisse wichen derart gravierend von den umsatzsteuerrechtlichen ab, dass sie auch im Rahmen einer „tatsächlichen Verständigung” nicht wirksam steuerrechtlich hätten berücksichtigt werden können.

10 b) Soweit der Kläger eine Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen angeblich unterlassener Amtsermittlung in Bezug „auf eine unlogische und daher nicht nachvollziehbare Behandlung der hinzugeschätzten Erlöse” rügt, legt der Kläger keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dar, sondern rügt im Kern die falsche Rechtsanwendung durch das FG im Hinblick auf das Schätzungsergebnis. Diese Rüge ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. , juris).

11 Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 36/07, n.v., unter a bb, und vom X B 14/09, juris, unter 6.a).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 959 Nr. 5
VAAAD-40083