BFH Beschluss v. - III S 11/09 (PKH)

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung eines Auskunftsersuchens an eine Ausländerbehörde; keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 142, EStG § 62 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtvertreters für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.

2 Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige und hält sich seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie war seit März 2001 ausländerrechtlich geduldet, im August 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren gewährte die Familienkasse für die Zeit ab August 2005 Kindergeld. Die Klage, mit der die Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis Juli 2005 begehrte, hatte keinen Erfolg.

3 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters wird abgelehnt.

4 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5 2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die von der —anwaltlich vertretenen— Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

6 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, einem Ausländer, dessen Aufenthalt ausländerrechtlich oder aufenthaltsrechtlich lediglich geduldet ist, keinen Anspruch auf Kindergeld einzuräumen (Urteile vom III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, und vom III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913). Im Urteil in BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913 hat er dargelegt, weshalb er die im (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1247) vorgebrachten verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht teilt (s. Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom , BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62). Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die Vorlage des FG Köln als unzulässig beurteilt (Beschluss vom 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153). Auch wurde bereits entschieden, dass § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes n.F. nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom in der Sache 59140/00, Okpisz/Deutschland (BFH/NV 2006, Beilage 3, 357) widerspricht (s. Senatsurteil in BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913).

7 b) Ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht erkennbar.

8 aa) Nach Ansicht der Klägerin ist dem FG deshalb ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil es einen namentlich benannten Sachbearbeiter der Ausländerbehörde nicht als Zeuge zu der Frage vernommen habe, über welchen Aufenthaltstitel die Klägerin in der Zeit vom bis zum verfügt habe. Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist darin allerdings nicht zu sehen. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass sie in der besagten Zeit eine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung besaß, die sie zum Bezug von Kindergeld berechtigte. Das FG brauchte den angebotenen Zeugenbeweis nicht zu erheben. Denn ein Gericht muss einem Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, in der Regel nicht nachgehen (vgl. , BFH/NV 2005, 2166, m.w.N.).

9 bb) Der Vortrag der Klägerin, ihr sei lediglich die Antwort der Ausländerbehörde auf ein Auskunftsersuchen des Gerichts mitgeteilt worden, nicht aber die vorherige Anfrage, ergibt keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Auch wenn das FG der Klägerin den Inhalt der an die Ausländerbehörde gerichteten Anfrage nicht mitgeteilt hat, so hat es dennoch nicht seine Entscheidung auf Grundlagen gestützt, die die Klägerin nicht zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. , BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 934 Nr. 5
UAAAD-40079