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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 06 | Pensionsrückstellungen: Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Träger

Das BMF weist darauf hin, dass für eine Pensionszusage eine Rückstellung nicht gebildet werden kann, wenn der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Versorgungskasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden.

Keine Pensionsrückstellung bei Erbringung der Versorgungsleistung durch externe Träger. – So lässt sich ein weiteres BMF-Schreiben in einem Satz zusammenfassen.

Die Steuerverwaltung weist darauf hin: Für eine Pensionszusage kann eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im Umlageverfahren erbracht werden. In diesen Fällen werden – vereinfacht ausgedrückt – die auszuzahlenden Versorgungsleistungen ermittelt und über Umlagezahlungen aller in der Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber finanziert.

Das BMF-Schreiben basiert auf zwei BFH-Urteilen . In diesen Verfahren hatte der Bundesfinanzhof die Passivierung von Pensionsrückstellungen mit der Begründung abgelehnt, eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus den Pensionszusagen sei nicht wahrscheinlich, wenn di...

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