1) Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein leerstehendes Haus können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar
sein, wenn der Stpfl. sich endgültig entschlossen hat, daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später
nicht wieder aufgegeben hat.
2) Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung zu entscheiden, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
3) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht
trägt der Stpfl. die Feststellungslast.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 786 Nr. 10 EStB 2010 S. 306 Nr. 8 ZAAAD-39857
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