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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 1449/09

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 5

Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Bilanzierung bei dem Verkauf eines Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft

Leitsatz

1. Veräußert ein Gesellschafter an einer Partnerschaftsgesellschaft seinen gesamten Mitunternehmeranteil, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG der Wert des Anteils zwingend nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn bisher durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

2. Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Gewinn aus der Veräußerung und zur Ermittlung des steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinns fiktiv auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen zu erstellen. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zwingendes Gesetzesrecht und steht nicht zur Disposition der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft. Die Regelung kann nicht durch anderslautende privatvertragliche Regelungen ersetzt werden.

3. Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt kraft Gesetzes keine eigene umfassende Steuerrechtsfähigkeit, sondern ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als Gegenstand der Feststellung die Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1786 Nr. 30
KÖSDI 2010 S. 17020 Nr. 7
StBW 2010 S. 342 Nr. 8
GAAAD-39846

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2010 - 9 K 1449/09

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