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FG München Urteil v. - 13 K 55/08 EFG 2010 S. 745 Nr. 9

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 35a Abs. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung

Entfernungspauschale: offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Leitsatz

1. Auch nach Erlass der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom (BGBl. I 1999, 2418) dürfen die Beteiligten darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist.

2. Eine nur unwesentliche Zeitersparnis – im Streitfall von jeweils etwa 5 Minuten auf der Hin- und Rückfahrt – führt nicht dazu, dass eine tatsächlich benutzte, gegenüber der kürzesten Straßenverbindung längere Strecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu Grunde gelegt werden kann.

3. Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, soweit diese nicht im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs ausgeführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 142 Nr. 3
EFG 2010 S. 745 Nr. 9
EStB 2010 S. 309 Nr. 8
OAAAD-39826

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FG München, Urteil v. 14.07.2009 - 13 K 55/08

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