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StuB 6/2010 S. 247

Ruhen der Mitgliedschaftsrechte

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf seine Mitgliedschaftsrechte dann nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist, hat aber auch dem Ruhen des Stimmrechts entsprechend reduzierte Gesellschafterpflichten. Enthält der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter, gilt dieses nur bis zu deren wirksamen Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich nicht gegen den erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Eine weitergehende Geltung des Wettbewerbsverbo...

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