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OLG Düsseldorf 18.12.2009 I-16 U 160/09, NWB 12/2010 S. 880

Insolvenzrecht | Erlöschen des Handelsvertretervertrags durch Insolvenzeröffnung

Ein Handelsvertretervertrag erlischt weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters noch kann er durch ein vom Insolvenzverwalter ausgeübtes Wahlrecht (§ 103 InsO) beendet werden. Nicht nur der einschlägige § 116 InsO, der bereits seinem Wortlaut nach allein auf den Fall der Insolvenz des Geschäftsherrn beschränkt ist, enthält eine insoweit abschließende und nach anderen Vorschriften der Insolvenzordnung bestehende Verwalterrechte verdrängende Sonderregelung für Handelsvertreterverträge, die dem Insolvenzverwalter beider Vertragspartner die Geltendmachung der Rechte aus § 103 InsO und § 113 InsO verwehrt. Auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht der Handelsvertretervertrag im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters zumindest mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

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