BMF - IV D 3 - S 7279/09/10006 BStBl 2010 I S. 254

Umsatzsteuer;
Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Absätze 6 und 7 des  – ( BStBl 2009 I S. 1295) zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, wie folgt gefasst:

(6) Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen.

(7) Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 - S 7279/09/10006


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 254
DB 2010 S. 12 Nr. 11
DB 2010 S. 645 Nr. 12
DStR 2010 S. 554 Nr. 11
DStZ 2010 S. 388 Nr. 11
StB 2010 S. 104 Nr. 4
UR 2010 S. 319 Nr. 8
WPg 2010 S. 363 Nr. 7
DAAAD-39633