OFD Niedersachsen - S 7303a - 2 - St 174

Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1a UStG bei Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG – Repräsentationsaufwand – bei mangelnder Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei)

Gem. § 15 Abs. 1a UStG sind u. a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsgebot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des EStG gilt, entfallen.

Unternehmereigenschaft

Wird eine Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei – keine Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG – beurteilt, so kann gleichwohl die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG wegen der Einnahmeerzielungsabsicht gegeben sein.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist gewerblich oder beruflich – als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft – jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Abschn. 18 Abs. 3 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine Tätigkeit, die aufgrund von Dauerverlusten ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilenn ist, erlangt werden.

Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben, ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 fallen (vgl. Tz. 1.1 des , BStBl I S. 964). Dies gilt auch für sogenannte Liebhabereibetriebe.

Ähnliche Zwecke

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen dem Abzugsverbot u. a. Aufwendungen für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

„Ähnlich” i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Zwecke, die in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) bei typisierender Betrachtung einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Aufwendungen, die ersichtlich nicht derartige Zwecke verfolgen, können vom Abzugsverbot ausgenommen sein (vgl. , BStBl. II 2009 S. 206).

Halten eines Rennpferdes

Nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs in dem vorstehend bezeichneten Urteil kann ein „ähnlichen Zweck” i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch das Halten eines oder zweier Rennpferde sein. Das Halten eines – preisgekrönten – Rennpferdes entspreche typischerweise einem persönlichen, ggf. betrieblichen Repräsentationsbedürfnis (vgl. , BStBl. II 2009, S. 206).

Pferdezucht mit Pensionspferdehaltung

Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung (vgl. auch Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 844; Sender/Weilbach, UR 2006, S. 375, 376). Das gilt auch dann, wenn – wie § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG voraussetzt – die Pferdezucht nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist (vgl. ; BStBl 2009 II S. 828).

Ob eine Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen vorliegt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden.

Pferdezucht bzw. Teilnahme an Pferderennen ist alleinige unternehmerische Tätigkeit (nicht amtlich veröffentlichtes , DStR 2000 S. 1264)

Es ist mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, in o. g. Fällen den Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die einen weiteren Unternehmenszweig haben, grundsätzlich zu versagen nicht aber bei denjenigen, die einen organisatorisch selbständigen Betrieb unterhalten (vgl. , a. a. O.).

Ich bitte, die Karteikarte S 7420 Karte 5 zu § 18 (Kontroll-Nr. 1056) unter „III Anweisungen für die niedersächsischen Finanzämter – Eingabe von Fällen in die Datenbank ZAUBER – Nr. 3 Satz 2” wie folgt zu ändern:

Eingaben durch Betriebsprüfer sind außerdem in den „Prüfungsdaten” (Vordruckmuster „Bp 20a”) zu vermerken.

OFD Niedersachsen v. - S 7303a - 2 - St 174

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 758 Nr. 15
UR 2010 S. 389 Nr. 10
OAAAD-39625