Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 4514/27

Grunderwerbsteuer; Änderung des GrEStG durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom (BGBl. I S. 3950)

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom (BGBl. I S. 3950) ist das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1997 I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl. 2008 I S. 2794), geändert worden. Die Rechtsänderung ist nach Artikel 15 Abs. 3 Wachstumsbeschleunigungsgesetz am in Kraft getreten.

Der mit Artikel 7 Nr. 1 Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingefügte § 6a GrEStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergünstigung für Umwandlungsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG innerhalb eines Konzerns und die aufgrund einer solchen Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis vor. Die Vergünstigung erstreckt sich auch auf entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

Die mit Artikel 7 Nr. 2 und 3 Wachstumsbeschleunigungsgesetz ebenfalls neu in das GrEStG eingefügten Vorschriften sehen eine Erweiterung der Anzeigepflichten auf Änderungen von Beherrschungsverhältnissen i. S. von § 6a Satz 4 GrEStG vor (§ 19 Abs. 2 Nr. 4a GrEStG) bzw. regeln den Anwendungsbereich der §§ 6a und 19 Abs. 2 Nr. 4a GrEStG (§ 23 Abs. 8 GrEStG).

Eine auszugsweise Ablichtung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ist beigefügt.

Näheres zur Anwendung des § 6a GrEStG wird in einem gleich lautenden Ländererlass geregelt, der derzeit in Vorbereitung ist.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.

Anlage Auszug aus dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom

Artikel 7

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

    „§ 6a

    Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

    Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen Innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.”

  2. In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

    „4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen im Sinne des § 6a Satz 4;”.

  3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. § 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom bis verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.”

Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom in Kraft.

(3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am in Kraft.

(4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem an dem Tag in Kraft an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.

(5) Artikel 14 tritt am außer Kraft.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4514/27

Fundstelle(n):
VAAAD-39614