Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen bei Grundstücken im Beitrittsgebiet bereits höchstrichterlich geklärt; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm
Gesetze: GrStG § 41 Satz 1, GrStDVO § 29, GrStDVO § 30 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
2 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall klärbar, d.h. entscheidungserheblich ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 116 Rz 32).
3 Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen ihre Beantwortung zweifelhaft und umstritten ist; hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (, BFH/NV 2009, 125). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist fundiert darzulegen, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (, BFH/NV 2008, 573).
4 Derartige Ausführungen sind auch dann erforderlich, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht wird. In diesem Fall ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung notwendig (BFH-Beschlüsse vom II B 104/06, BFH/NV 2007, 1280; vom II B 95/06, BFH/NV 2007, 1829).
5 2. Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung verschiedener Steuermesszahlen innerhalb einer Gemeinde als Folge einer Eingemeindung ist bereits höchstrichterlich entschieden und wurde von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt.
6 Nach § 41 Satz 1 des Grundsteuergesetzes sind die Grundsteuermesszahlen nach den §§ 29 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom (RGBl I 1937, 733) festzusetzen, wenn —wie bei Grundstücken im Beitrittsgebiet (§ 129 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes)— der Einheitswert nach den Wertverhältnissen am festzustellen ist. Dabei werden bebaute Grundstücke gemäß § 29 GrStDV in vier Grundstücks- und drei Gemeindegruppen (Gemeindegrößenklassen) eingeteilt. Abgesehen von der Grundstücksgruppe I (Altbauten, die nicht Einfamilienhäuser sind) sinken die Steuermesszahlen mit zunehmender Gemeindegröße. Bei Umgemeindungen, die nach dem rechtswirksam geworden sind, rechnen nach § 30 Abs. 3 GrStDV die betroffenen Gemeinden weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen waren. Diese Regeln führen im Streitfall dazu, dass für das Grundstück der Klägerin eine Steuermesszahl von 8 v.T. festzusetzen ist, während für Grundstücke, die bereits am zum Stadtgebiet von A gehörten, eine Steuermesszahl von 6 v.T. maßgebend ist.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (Urteil vom 10 C 6/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 163, unter II.2.c). Die Differenzierung sollte ansonsten drohende ungleiche Grundsteuerbelastungen ausgleichen, weil nach damaligen statistischen Erhebungen die Einheitswerte im Zeitpunkt der Hauptfeststellung auf den in größeren Gemeinden dem Verkehrswert recht nahe kämen, während sie in kleineren Gemeinden dahinter zurück blieben (vgl. auch , BFHE 87, 572, BStBl III 1967, 228). Die Rechtfertigung für die Differenzierung der Steuermesszahlen sei durch eine Umgemeindung nach dem nicht entfallen, da die Einheitswerte für Grundstücke im Beitrittsgebiet weiterhin nach den Wertverhältnissen an diesem Tag ermittelt werden. Im Übrigen habe die Anwendung verschiedener Messzahlen für in derselben Gemeinde liegende Grundstücke ihre primäre Ursache nicht in der Überleitungsregelung des § 30 Abs. 3 GrStDV, sondern in der Messzahlstaffelung des § 29 GrStDV selbst; insoweit bewege sich der Gesetzgeber aber innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit. Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Aus ihren Ausführungen ergeben sich insbesondere keine Gesichtspunkte, die eine Vorlage an das BVerfG erforderlich erscheinen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAD-39586