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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 737/09

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 S. 1 EStG § 22 Nr. 3 S. 3 EStG § 22 Nr. 3 S. 4 EStG § 11 Abs. 2 S. 1EStG § 10d Abs. 1 S. 1EStG § 10d Abs. 1 S. 5AO § 163AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2FGO § 102FGO § 101

Schmiergeldzahlung als sonstige Einkünfte

Kein Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen bei Rückzahlung von Schmiergeldzahlungen

Leitsatz

1. Bestechungsgelder, die von Dritten an den Arbeinehmer ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt werden, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn; die Einnahmen sind von dem Empfänger des Bestechungsgeldes als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zu versteuern. Die sonstige Leistung besteht darin, dass die Auftragsvergabe nicht nach objektiven Kriterien (z.B. Preis oder Leistungsfähigkeit) erfolgte, sondern auf Grund der Bereitschaft, Schmiergeld anzunehmen.

2. Die Rückzahlung von Schmiergeld ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen und kein rückwirkendes Ergeignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

3. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist auf den jeweiligen Einkommensermittlungszeitraum zu beziehen, so dass es nicht geboten ist, die Rückzahlung von Schmiergeldern unter Außerachtlassung der einschränkenden Regelung des § 22 Nr. 3 S. 3 und 4 EStG zum Verlustausgleich auch mit anderen Einkunftsarten zuzulassen.

4. Wurde durch die Nichtversteuerung von Schmiergeldzahlungen gravierend gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen, kommt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-39513

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.04.2009 - 7 K 737/09

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