Kindergeld: Überschreitung des Jahresgrenzbetrags –
Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit
Leitsatz
Mit der Aufnahme einer
Vollzeiterwerbstätigkeit endet ungeachtet der Fortdauer der
Berufsausbildung des Kindes der dem Grunde nach vorliegende
Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a)
EStG, so dass die ab diesem Zeitpunkt
erzielten Einkünfte nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags
für den Kindergeldanspruch mit einzubeziehen sind.
Mit der in der Verfügung
des Bundeszentralamtes für Steuern – St
II 2 – S 2282 – 138/2008 (DStR 2008, 1736) vertretenen
gegenteiligen Auffassung wird die Rechtsprechung des ,
BStBl. II 2008, 56) nicht zutreffend umgesetzt.
Diese Grundsätze finden
auch dann Anwendung, wenn das Kindergeld abgezweigt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 653 Nr. 8 OAAAD-39505
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.09.2009 - 15 K 4679/08 Kg
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