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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 460/08

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Neue Tatsache: Grobes Verschulden bei Ausfüllen der Steuererklärung

Leitsatz

  1. Zum Begriff der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

  2. Zum Begriff des groben Verschuldens.

  3. Unterlässt es ein Stpfl., Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Steuererklärungsvordrucken zu machen, so handelt er grob schuldhaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 139 Nr. 5
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 20
DStRE 2010 S. 827 Nr. 13
StBW 2010 S. 259 Nr. 6
DAAAD-39497

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.08.2009 - 12 K 460/08

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